§ 1 Zoll-TE-Inf-V 2019 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Übertragung der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG an private Unternehmen und deren Durchführung im Rahmen eines Informatikverfahrens. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Übertragung der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG an private Unternehmen und deren Durchführung im Rahmen eines Informatikverfahrens.
§ 2 Zoll-TE-Inf-V 2019 Bewilligung
- (1)Absatz eins,Die Bewilligung im Sinne des § 6a ZollR-DG wird durch das Zollamt Österreich auf Antrag eines Unternehmens bei Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erteilt.Die Bewilligung im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG wird durch das Zollamt Österreich auf Antrag eines Unternehmens bei Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erteilt.
- (2)Absatz 2,Das antragstellende Unternehmen muss für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG geeignet sein. Geeignet sind Unternehmen, die befugt, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Eignung ist vom Unternehmen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen und zu belegen.Das antragstellende Unternehmen muss für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG geeignet sein. Geeignet sind Unternehmen, die befugt, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Eignung ist vom Unternehmen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen und zu belegen.
- (3)Absatz 3,Die Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Unternehmens Gewähr für die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften bietet und das von ihm bereitgestellte Informatikverfahren die Richtigkeit und Vollständigkeit der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen gewährleistet.
- (4)Absatz 4,Das Informatikverfahren gemäß § 3 sowie die für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG erforderlichen Infrastruktur- und Personalressourcen für den jeweiligen Standort sind durch das Unternehmen bereitzustellen. Die Standorte und Betriebszeiten sind durch das Zollamt Österreich unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verwaltungsökonomie in der Bewilligung festzusetzen.Das Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, sowie die für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG erforderlichen Infrastruktur- und Personalressourcen für den jeweiligen Standort sind durch das Unternehmen bereitzustellen. Die Standorte und Betriebszeiten sind durch das Zollamt Österreich unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verwaltungsökonomie in der Bewilligung festzusetzen.
- (5)Absatz 5,Die Nichtbeachtung der in dieser Verordnung und in der Bewilligung festgelegten Pflichten und Auflagen stellt einen Grund für den Widerruf der Bewilligung dar.
§ 3 Zoll-TE-Inf-V 2019 Operationelle Abwicklung und Informatikverfahren
- (1)Absatz eins,Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:
- 1.Ziffer einsdie elektronische Übernahme der für die Validierung erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 Z 1 bis 9, welche dafür in elektronischer Form bereitzustellen sind,die elektronische Übernahme der für die Validierung erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 Ziffer eins bis 9, welche dafür in elektronischer Form bereitzustellen sind,
- 2.Ziffer 2die elektronische Validierung der übernommenen Daten auf der Grundlage von den Steuer- und Zollbehörden vorgegebenen Risikokriterien,
- 3.Ziffer 3die Erstellung von Ausgangsbestätigungen, die Durchführung von Warenkontrollen bzw. die Veranlassung von Kontrollen durch die Zollbehörden entsprechend des jeweiligen Validierungsergebnisses sowie
- 4.Ziffer 4die elektronische Bereitstellung der Daten gemäß Anlage 1 Z 1 bis 9 und der Validierungsergebnisse gemäß Anlage 1 Z 10 bis 16 für die Steuer- und Zollbehörden.die elektronische Bereitstellung der Daten gemäß Anlage 1 Ziffer eins bis 9 und der Validierungsergebnisse gemäß Anlage 1 Ziffer 10 bis 16 für die Steuer- und Zollbehörden.
- (2)Absatz 2,Die Ausgangsbestätigung der Waren hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Bei in Papierform vorgelegten Dokumenten hat die Bestätigung mittels Stempelabdruck zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 3 entspricht.
- (3)Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen.Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen.
- (4)Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 4 (Notfallverfahren) kann die Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen. Die Bestätigung dieser Rechnungen hat mittels Stempelabdruck auf der Rechnung zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht. Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von drei Kalendertagen nach Ausstellung der Ausgangsbestätigung den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 4, (Notfallverfahren) kann die Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen. Die Bestätigung dieser Rechnungen hat mittels Stempelabdruck auf der Rechnung zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht. Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von drei Kalendertagen nach Ausstellung der Ausgangsbestätigung den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
- (5)Absatz 5,Der Bewilligungsinhaber unterliegt im Rahmen der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG, den Aufsichtsmaßnahmen gemäß den §§ 143 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, sowie den Weisungen der Steuer- und Zollbehörden.Der Bewilligungsinhaber unterliegt im Rahmen der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG, den Aufsichtsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 143, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der geltenden Fassung, sowie den Weisungen der Steuer- und Zollbehörden.
§ 4 Zoll-TE-Inf-V 2019 Notfallverfahren
- (1)Absatz eins,Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß § 3 ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 Abs. 1 angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Die Zollbehörde überprüft die ihr vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und
- 1.Ziffer einserteilt die Zustimmung zur Erstellung der Ausgangsbestätigung auf der Rechnung mittels Stempelabdruck, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht, durch den Bewilligungsinhaber oder
- 2.Ziffer 2untersagt die Erstellung der Ausgangsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.
- (3)Absatz 3,Die im Rahmen des Notfallverfahrens manuell verarbeiteten Daten sind innerhalb von drei Kalendertagen ab Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
§ 5 Zoll-TE-Inf-V 2019 Geheimhaltungspflicht
- (1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber leistet Gewähr dafür, dass die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 48a BAO, sowie die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der geltenden Fassung, eingehalten werden.Der Bewilligungsinhaber leistet Gewähr dafür, dass die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 48 a, BAO, sowie die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der geltenden Fassung, eingehalten werden.
- (2)Absatz 2,Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO gelten die Organe und Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers als Beamte im Sinne von § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der geltenden Fassung.Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 48 a, BAO gelten die Organe und Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers als Beamte im Sinne von Paragraph 74, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der geltenden Fassung.
- (3)Absatz 3,Die Organe und die Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann nur durch die Zollbehörde erfolgen.
§ 6 Zoll-TE-Inf-V 2019 Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gemäß DSGVO
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen und die sachlich zuständigen Steuer- und Zollbehörden sind bezüglich des Informatikverfahrens gemäß § 3 gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO).Der Bundesminister für Finanzen und die sachlich zuständigen Steuer- und Zollbehörden sind bezüglich des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO).
- (2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber ist bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO und darf die verarbeiteten Daten ausschließlich zum Zweck der Auftragsverarbeitung und nach Weisung der Verantwortlichen verarbeiten. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Der Bewilligungsinhaber ist bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO und darf die verarbeiteten Daten ausschließlich zum Zweck der Auftragsverarbeitung und nach Weisung der Verantwortlichen verarbeiten. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
§ 7 Zoll-TE-Inf-V 2019 Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO
- (1)Absatz eins,Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.
- (2)Absatz 2,Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels IV der DSGVO erfolgt durch das Zollamt Österreich nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels römisch vier der DSGVO erfolgt durch das Zollamt Österreich nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.
- (3)Absatz 3,Die gemeinsam Verantwortlichen haben einander bei der Erfüllung der Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO zu unterstützen.
§ 8 Zoll-TE-Inf-V 2019 Datensicherheitsmaßnahmen
- (1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 die Sicherheit der verarbeiteten Daten gemäß Art. 32 DSGVO sicherzustellen und alle dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesministers für Finanzen zu ergreifen, um folgende Zwecke zu erreichen:Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, die Sicherheit der verarbeiteten Daten gemäß Artikel 32, DSGVO sicherzustellen und alle dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesministers für Finanzen zu ergreifen, um folgende Zwecke zu erreichen:
- 1.Ziffer einsVerwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle);
- 2.Ziffer 2Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns, Löschen oder Entfernens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle);
- 3.Ziffer 3Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle);
- 4.Ziffer 4Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle);
- 5.Ziffer 5Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle);
- 6.Ziffer 6Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle);
- 7.Ziffer 7Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle);
- 8.Ziffer 8Verhinderung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);
- 9.Ziffer 9Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit);
- 10.Ziffer 10Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit);
- 11.Ziffer 11Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität);
- 12.Ziffer 12Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle);
- 13.Ziffer 13Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle).
- (2)Absatz 2,Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus ist die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber regelmäßig zu überprüfen, zu bewerten und zu evaluieren.
§ 9 Zoll-TE-Inf-V 2019 Protokollierung
- (1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.
- (2)Absatz 2,Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest
- 1.Ziffer einsder Zweck,
- 2.Ziffer 2die verarbeiteten Daten,
- 3.Ziffer 3das Datum und die Uhrzeit der Verarbeitung sowie
- 4.Ziffer 4die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat,
hervorgehen. - (3)Absatz 3,Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung sowie der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Protokollierung sind die Protokolldaten sicher zu löschen.
§ 10 Zoll-TE-Inf-V 2019 Dokumentation
Der Bewilligungsinhaber hat
- 1.Ziffer einsdie Aufbau- und Ablauforganisation für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG,die Aufbau- und Ablauforganisation für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG,
- 2.Ziffer 2die Systemdokumentation und Benutzerhandbücher für das Informatikverfahren gemäß § 3 sowiedie Systemdokumentation und Benutzerhandbücher für das Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, sowie
- 3.Ziffer 3die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8
zu dokumentieren und die Dokumentation aktuell zu halten.
§ 11 Zoll-TE-Inf-V 2019 Mitteilungen an das Zollamt Österreich
Der Bewilligungsinhaber hat dem Zollamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:
- 1.Ziffer einsVeränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß § 2 Abs. 2 beeinträchtigen;Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beeinträchtigen;
- 2.Ziffer 2das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß § 3 Abs. 4;das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
- 3.Ziffer 3das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG gefährden könnten;das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG gefährden könnten;
- 4.Ziffer 4die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß § 4 sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß § 3;die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß Paragraph 4, sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3,;
- 5.Ziffer 5das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8;das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8,;
- 6.Ziffer 6das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß § 3.das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 3,
§ 12 Zoll-TE-Inf-V 2019 Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit dem Zollamt Österreich überprüfen, ob
- 1.Ziffer einsdie operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,
- 2.Ziffer 2bei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß § 3 die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden undbei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und
- 3.Ziffer 3die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
- (2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber stellt sicher, dass sich die Kontrollorgane von der Einhaltung seiner Pflichten überzeugen können und stellt ihnen die dafür erforderlichen Zugänge, Informationen, Aufzeichnungen, Protokolldaten und Nachweise zur Verfügung.
§ 14 Zoll-TE-Inf-V 2019 Schlussbestimmungen
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt die Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2015, BGBl. II Nr. 53/2016, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt die Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2016,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Anlage 1 Z 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 4, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins und Anlage 1 Ziffer 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Anlage
Anl. 1 Zoll-TE-Inf-V 2019
- 1.Ziffer einsFirma Lieferer (Freitextfeld)
- a.Litera aStrasse (Freitextfeld)
- b.Litera bOrt (Freitextfeld)
- c.Litera cPostleitzahl (Ziffernfeld)
- d.Litera dLand (ISO-alpha-2-Code)
- 2.Ziffer 2Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Lieferers bei österreichischem Lieferer (ATU+8Ziffern)
- 3.Ziffer 3Name und Land des drittländischen Abnehmers
- a.Litera aName des drittländischen Abnehmers
- b.Litera bLand (ISO-Alpha-2-Code)
- 4.Ziffer 4Identitätsnachweis (Reisepassnummer oder Personalausweisnummer) (Freitextfeld)
- 5.Ziffer 5Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Freitextfeld)
- 6.Ziffer 6Rechnungsdatum (TT.MM.JJJJ)
- 7.Ziffer 7Bruttorechnungsbetrag (Währung und Wert)
- a.Litera aWert (Ziffernfeld mit 2 Nachkommastellen)
- b.Litera bWährung (ISO-Alpha-3-Währungscode)
- 8.Ziffer 8Ausgangssdatum (TT.MM.JJJJ)
- 9.Ziffer 9Ausgangszollstelle (COL Nummer)
- 10.Ziffer 10Ergebnisvermerk
- a.Litera aDer Austritt der Ware wird bestätigt (Checkbox)
- b.Litera bAustritt wird nicht bestätigt und der Abnehmer an den Zoll verwiesen (Checkbox mit Zusatz)
- 11.Ziffer 11EU Wohnsitz (Checkbox)
- 12.Ziffer 12Ware nicht vorgelegt (Checkbox)
- 13.Ziffer 13Nämlichkeit der Ware nicht feststellbar (Checkbox)
- 14.Ziffer 14Andere: (Freitextfeld)
- 15.Ziffer 15Sonstige Anmerkungen (Freitextfeld)
- 16.Ziffer 16optional: Bilddaten mit einer Mindestauflösung von 300dpi der bezughabenden Unterlagen zu den betreffenden Punkten 1-7 und des im Flugverkehr erforderlichen Boardingpasses oder der Buchungsbestätigung
Anl. 2 Zoll-TE-Inf-V 2019 Sonderstempel:

- 1.Ziffer einsWappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Mitgliedstaats
- 2.Ziffer 2Zollamt
- 3.Ziffer 3Fortlaufende Nummer – Format 0000000
- 4.Ziffer 4Datum – Format TT.MM.JJJJ
- 5.Ziffer 5Firma (Firmenbezeichnung)
- 6.Ziffer 6Bewilligung (Ausstellungsdaten)
Anl. 3 Zoll-TE-Inf-V 2019 Sonderstempel mit Rechnungsnummer und QR Code:

- 1.Ziffer einsWappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Mitgliedstaats
- 2.Ziffer 2Zollamt
- 3.Ziffer 3Fortlaufende Nummer – Format 0000000
- 4.Ziffer 4Datum – Format TT.MM.JJJJ
- 5.Ziffer 5Firma (Firmenbezeichnung)
- 6.Ziffer 6Bewilligung (Ausstellungsdaten)
- 7.Ziffer 7Rechnungsnummer: QR-Code mit folgendem Mindestinformationen:
- a)Litera aRechnungsnummer
- b)Litera bIdentitätsnachweis (Reisepassnummer oder Personalausweisnummer)
- c)Litera cBruttorechnungsbetrag (Währung und Wert)
- d)Litera dAusgangssdatum (Datum der Ausgangsbestätigung)