§ 11 Zoll-TE-Inf-V 2019 Mitteilungen an das Zollamt Österreich

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Der Bewilligungsinhaber hat der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehördedem Zollamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsVeränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß § 2 Abs. 2 beeinträchtigen;Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beeinträchtigen;
  2. 2.Ziffer 2das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß § 3 Abs. 4;das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
  3. 3.Ziffer 3das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG gefährden könnten;das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG gefährden könnten;
  4. 4.Ziffer 4die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß § 4 sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß § 3;die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß Paragraph 4, sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3,;
  5. 5.Ziffer 5das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8;das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8,;
  6. 6.Ziffer 6das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß § 3.das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 3,

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020

Der Bewilligungsinhaber hat der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehördedem Zollamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsVeränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß § 2 Abs. 2 beeinträchtigen;Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beeinträchtigen;
  2. 2.Ziffer 2das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß § 3 Abs. 4;das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
  3. 3.Ziffer 3das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG gefährden könnten;das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG gefährden könnten;
  4. 4.Ziffer 4die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß § 4 sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß § 3;die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß Paragraph 4, sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3,;
  5. 5.Ziffer 5das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8;das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8,;
  6. 6.Ziffer 6das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß § 3.das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 3,

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