§ 16 MKGAV Pflichtmodule

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Pflichtmodule sind
    1. 1.Ziffer einsdas zwanzigtägige Modul Rechtsgrundlagen,
    2. 1.Ziffer einsdas fünfzehntägige Modul Rechtsgrundlagen I,das fünfzehntägige Modul Rechtsgrundlagen römisch eins,
    3. 2.Ziffer 2das zehntägige Modul Rechtsgrundlagen II,das zehntägige Modul Rechtsgrundlagen römisch zwei,
    4. 23.Ziffer 23das elftägigezehntägige Modul VertiefungVerhalten im Dienst,
    5. 34.Ziffer 34das zehntägige Modul Verhalten im DienstVertiefung und
    6. 45.Ziffer 45das achttägigesiebentägige Prüfungsmodul.
  2. (2)Absatz 2,Die Pflichtmodule sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in Abs. 1 zu absolvieren.Die Pflichtmodule sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in Absatz eins, zu absolvieren.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 43 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 43 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie eines zumindest überwiegenden Teils der vorgesehenen Praxiszeiten (§ 14 Abs. 3). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 43.Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie eines zumindest überwiegenden Teils der vorgesehenen Praxiszeiten (Paragraph 14, Absatz 3,). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 43.
  5. (5)Absatz 5,Am Beginn des Prüfungsmoduls findet ein dreitägiger Wiederholungskurs statt. Dieser ist tunlichst so auszugestalten, dass zumindest Teile des Kursvortrags von jenen Vortragenden gehalten werden, die in der Folge auch die Prüfung abnehmen. Nach dem Wiederholungskurs findet der schriftliche Teil der Prüfung statt. Anschließend an zwei weitere Tage, die der selbständigen Prüfungsvorbereitung dienen, erfolgt die Abschlussprüfung über die Pflichtmodule.
  6. (6)Absatz 6,Die Abschlussprüfung setzt sich aus einer Klausurarbeit und einem kommissionellen Fachgespräch zusammen. Die Klausurarbeit wird in schriftlicher Form an einem PC abgehalten und dauert unter ständiger Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission längstens vier Stunden. Die kommissionelle mündliche Fachprüfung ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll. Als Prüferinnen und Prüfer sind tunlichst nur Mitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen, die auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Pflichtmodule sind
    1. 1.Ziffer einsdas zwanzigtägige Modul Rechtsgrundlagen,
    2. 1.Ziffer einsdas fünfzehntägige Modul Rechtsgrundlagen I,das fünfzehntägige Modul Rechtsgrundlagen römisch eins,
    3. 2.Ziffer 2das zehntägige Modul Rechtsgrundlagen II,das zehntägige Modul Rechtsgrundlagen römisch zwei,
    4. 23.Ziffer 23das elftägigezehntägige Modul VertiefungVerhalten im Dienst,
    5. 34.Ziffer 34das zehntägige Modul Verhalten im DienstVertiefung und
    6. 45.Ziffer 45das achttägigesiebentägige Prüfungsmodul.
  2. (2)Absatz 2,Die Pflichtmodule sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in Abs. 1 zu absolvieren.Die Pflichtmodule sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in Absatz eins, zu absolvieren.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 43 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 43 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie eines zumindest überwiegenden Teils der vorgesehenen Praxiszeiten (§ 14 Abs. 3). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 43.Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie eines zumindest überwiegenden Teils der vorgesehenen Praxiszeiten (Paragraph 14, Absatz 3,). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 43.
  5. (5)Absatz 5,Am Beginn des Prüfungsmoduls findet ein dreitägiger Wiederholungskurs statt. Dieser ist tunlichst so auszugestalten, dass zumindest Teile des Kursvortrags von jenen Vortragenden gehalten werden, die in der Folge auch die Prüfung abnehmen. Nach dem Wiederholungskurs findet der schriftliche Teil der Prüfung statt. Anschließend an zwei weitere Tage, die der selbständigen Prüfungsvorbereitung dienen, erfolgt die Abschlussprüfung über die Pflichtmodule.
  6. (6)Absatz 6,Die Abschlussprüfung setzt sich aus einer Klausurarbeit und einem kommissionellen Fachgespräch zusammen. Die Klausurarbeit wird in schriftlicher Form an einem PC abgehalten und dauert unter ständiger Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission längstens vier Stunden. Die kommissionelle mündliche Fachprüfung ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll. Als Prüferinnen und Prüfer sind tunlichst nur Mitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen, die auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben.

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