§ 12 MKGAV Pflichtmodule

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Pflichtmodule dienen der Vermittlung des spartenspezifischen theoretischen Fachwissens und sind
    1. 1.Ziffer einsdas fünftägigedreitägige Modul Strafrecht,
    2. 2.Ziffer 2das sechstägigedreitägige Modul Zivilrecht,
    3. 3.Ziffer 3das sechstägigedreitägige Modul Außerstreitrecht,
    4. 4.Ziffer 4das viertägigezweitägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht, sowie
    5. 5.Ziffer 5das viertägigeeintägige Modul Gebühren und Kosten sowie.
    6. 6.Ziffer 6das elftägige Prüfungsmodul.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 2 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 2 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie der vorgesehenen Praxiszeiten (§ 10 Abs. 4). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 2.Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie der vorgesehenen Praxiszeiten (Paragraph 10, Absatz 4,). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 2.
  4. (4)Absatz 4,In den ersten drei Tagen des Prüfungsmoduls haben die Auszubildenden die Inhalte der Pflichtmodule selbständig zu wiederholen. Hierauf folgt ein fünftägiger Wiederholungskurs, in dem die prüfungsrelevanten Inhalte zu wiederholen sind. Der Wiederholungskurs ist dabei tunlichst so auszugestalten, dass zumindest Teile des Kursvortrags von jenen Vortragenden gehalten werden, die in der Folge auch die Prüfung abnehmen. Anschließend an zwei weitere Tage, die der selbständigen Prüfungsvorbereitung dienen, findet die Abschlussprüfung über die Pflichtmodule statt.
  5. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
  6. (3)Absatz 3,Absolvierte Wahlmodule nach § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule dennoch Gegenstand der Abschlussprüfung (Abs. 4).Absolvierte Wahlmodule nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule dennoch Gegenstand der Abschlussprüfung (Absatz 4,).
  7. (54)Absatz 54,Die Abschlussprüfung setzt sichbesteht aus einem kommissionellen Fachgespräch und einer praktischen Überprüfung der IT-Kenntnisse am PC mit besonderem Schwerpunkt auf der Verfahrensautomation Justiz zusammen. Sie ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen, die tunlichst auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben, und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Pflichtmodule dienen der Vermittlung des spartenspezifischen theoretischen Fachwissens und sind
    1. 1.Ziffer einsdas fünftägigedreitägige Modul Strafrecht,
    2. 2.Ziffer 2das sechstägigedreitägige Modul Zivilrecht,
    3. 3.Ziffer 3das sechstägigedreitägige Modul Außerstreitrecht,
    4. 4.Ziffer 4das viertägigezweitägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht, sowie
    5. 5.Ziffer 5das viertägigeeintägige Modul Gebühren und Kosten sowie.
    6. 6.Ziffer 6das elftägige Prüfungsmodul.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 2 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 2 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie der vorgesehenen Praxiszeiten (§ 10 Abs. 4). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 2.Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie der vorgesehenen Praxiszeiten (Paragraph 10, Absatz 4,). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 2.
  4. (4)Absatz 4,In den ersten drei Tagen des Prüfungsmoduls haben die Auszubildenden die Inhalte der Pflichtmodule selbständig zu wiederholen. Hierauf folgt ein fünftägiger Wiederholungskurs, in dem die prüfungsrelevanten Inhalte zu wiederholen sind. Der Wiederholungskurs ist dabei tunlichst so auszugestalten, dass zumindest Teile des Kursvortrags von jenen Vortragenden gehalten werden, die in der Folge auch die Prüfung abnehmen. Anschließend an zwei weitere Tage, die der selbständigen Prüfungsvorbereitung dienen, findet die Abschlussprüfung über die Pflichtmodule statt.
  5. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
  6. (3)Absatz 3,Absolvierte Wahlmodule nach § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule dennoch Gegenstand der Abschlussprüfung (Abs. 4).Absolvierte Wahlmodule nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule dennoch Gegenstand der Abschlussprüfung (Absatz 4,).
  7. (54)Absatz 54,Die Abschlussprüfung setzt sichbesteht aus einem kommissionellen Fachgespräch und einer praktischen Überprüfung der IT-Kenntnisse am PC mit besonderem Schwerpunkt auf der Verfahrensautomation Justiz zusammen. Sie ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen, die tunlichst auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben, und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll.

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