Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Pflichtmodule dienen der Vermittlung des spartenspezifischen theoretischen Fachwissens und sind
1.Ziffer einsdas dreitägige Modul Strafrecht,
2.Ziffer 2das dreitägige Modul Zivilrecht,
3.Ziffer 3das dreitägige Modul Außerstreitrecht,
4.Ziffer 4das zweitägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht sowie
5.Ziffer 5das eintägige Modul Gebühren und Kosten.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
(3)Absatz 3,Absolvierte Wahlmodule nach § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule dennoch Gegenstand der Abschlussprüfung (Abs. 4).Absolvierte Wahlmodule nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule dennoch Gegenstand der Abschlussprüfung (Absatz 4,).
(4)Absatz 4,Die Abschlussprüfung besteht aus einem kommissionellen Fachgespräch. Sie ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen, die tunlichst auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben, und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 MKGAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 MKGAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 MKGAV