Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Soweit im Folgenden auf praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) abgestellt wird,
1.Ziffer einsobliegt deren Durchführung jeweils der oder dem unmittelbar Vorgesetzten;
2.Ziffer 2sind Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst) bei der Berechnung der jeweiligen Dauer im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen;
3.Ziffer 3zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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