Die Zuweisung zur Dienstprüfung bzw. zum Prüfungsmodul erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder durch die Oberstaatsanwaltschaft. Die nähere Ausgestaltung dieser Prüfungen ergibt sich aus den §§ 11 Abs. 9 und 10, 12 Abs. 4, 15 und 16 Abs. 5 bis 7.Die Zuweisung zur Dienstprüfung bzw. zum Prüfungsmodul erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder durch die Oberstaatsanwaltschaft. Die nähere Ausgestaltung dieser Prüfungen ergibt sich aus den Paragraphen 11, Absatz 9 und 10, 12 Absatz 4, 15 und 16 Absatz 5 bis 7,
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