Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Zuweisung zur Dienstprüfung bzw. zum Prüfungsmodul erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder durch die Oberstaatsanwaltschaft. Die nähere Ausgestaltung dieser Prüfungen ergibt sich aus den §§ 11 Abs. 9 und 10, 12 Abs. 4, 15 und 16 Abs. 5 bis 7.Die Zuweisung zur Dienstprüfung bzw. zum Prüfungsmodul erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder durch die Oberstaatsanwaltschaft. Die nähere Ausgestaltung dieser Prüfungen ergibt sich aus den Paragraphen 11, Absatz 9 und 10, 12 Absatz 4, 15 und 16 Absatz 5 bis 7,
Die Zuweisung zur Dienstprüfung bzw. zum Prüfungsmodul erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder durch die Oberstaatsanwaltschaft. Die nähere Ausgestaltung dieser Prüfungen ergibt sich aus den §§ 11 Abs. 9 und 10, 12 Abs. 4, 15 und 16 Abs. 5 bis 7.Die Zuweisung zur Dienstprüfung bzw. zum Prüfungsmodul erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder durch die Oberstaatsanwaltschaft. Die nähere Ausgestaltung dieser Prüfungen ergibt sich aus den Paragraphen 11, Absatz 9 und 10, 12 Absatz 4, 15 und 16 Absatz 5 bis 7,