§ 9 MKGAV Prüfungskommission

MKGAV - Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder die Oberstaatsanwaltschaft hat für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum Prüfungskommissionen zu bestellen, deren Mitglieder die Dienstprüfungen abzunehmen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Anzahl der im Bestellungszeitraum voraussichtlich abzuhaltenden Grundausbildungslehrgänge. Soweit sich während der laufenden Funktionsperiode für die Prüfungskommission durch geänderte Umstände ein Mehrbedarf an Mitgliedern ergibt, ist ebenso wie für den Fall, dass Mitglieder der Prüfungskommission ausscheiden (§ 29 Abs. 4 BDG 1979) oder abberufen werden (§ 29 Abs. 5 BDG 1979), jederzeit nach § 29 Abs. 6 BDG 1979 vorzugehen.Die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Anzahl der im Bestellungszeitraum voraussichtlich abzuhaltenden Grundausbildungslehrgänge. Soweit sich während der laufenden Funktionsperiode für die Prüfungskommission durch geänderte Umstände ein Mehrbedarf an Mitgliedern ergibt, ist ebenso wie für den Fall, dass Mitglieder der Prüfungskommission ausscheiden (Paragraph 29, Absatz 4, BDG 1979) oder abberufen werden (Paragraph 29, Absatz 5, BDG 1979), jederzeit nach Paragraph 29, Absatz 6, BDG 1979 vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden, haben unabhängig von der Bedienstetengruppe, der sie angehören, neben den in § 29 Abs. 1 BDG 1979 angeführten Qualifikationen über besondere Praxis- und Vortragserfahrung und über besondere, das durchschnittliche Maß übersteigende theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Sie müssen überdies bereit sein, als Vortragende in den Modulen der Grundausbildung aufzutreten.Personen, die zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden, haben unabhängig von der Bedienstetengruppe, der sie angehören, neben den in Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 angeführten Qualifikationen über besondere Praxis- und Vortragserfahrung und über besondere, das durchschnittliche Maß übersteigende theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Sie müssen überdies bereit sein, als Vortragende in den Modulen der Grundausbildung aufzutreten.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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