§ 1 MKGAV Allgemeines

MKGAV - Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für
    1. 1.Ziffer einsden Dienst in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3) und
    2. 2.Ziffer 2den Dienst der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3).
  2. (2)Absatz 2,Die modulare Grundausbildung findet für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bedienstetengruppen jeweils gesondert statt, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich anderes angeordnet wird. Eine Differenzierung zwischen den Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie den Entlohnungsgruppen v 4 und v 3 wird nicht vorgenommen.Die modulare Grundausbildung findet für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Bedienstetengruppen jeweils gesondert statt, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich anderes angeordnet wird. Eine Differenzierung zwischen den Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie den Entlohnungsgruppen v 4 und v 3 wird nicht vorgenommen.
  3. (3)Absatz 3,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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