Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ausgestaltung der Grundausbildung
(1)Absatz eins,Die Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung werden in modularer Form abgehalten. Dabei haben sich die theoretischen Module mit den Zeiten praktischer Verwendung abzuwechseln, sodass zwischen den theoretischen Ausbildungsteilen in den Modulen jeweils Zeiten praktischer Verwendung liegen.
(2)Absatz 2,In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Module ausnahmsweise auch zu einem Block zusammengezogen werden, wobei dies pro Grundausbildung maximal drei Module betreffen darf. Der modulare Charakter der Grundausbildung und die möglichst enge Verschränkung zwischen theoretischer und praktischer Wissensvermittlung dürfen durch die Abhaltung eines Modulblocks nicht verloren gehen.
(3)Absatz 3,Die Grundausbildung ist jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.Die Grundausbildung ist jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(4)Absatz 4,Die Grundlagenmodule (§§ 11 und 14) stellen die für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v4 erforderliche Grundausbildung dar und vermitteln Beamtinnen und Beamten die gemäß Z 4.5. der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A 4 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.Die Grundlagenmodule (Paragraphen 11 und 14) stellen die für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v4 erforderliche Grundausbildung dar und vermitteln Beamtinnen und Beamten die gemäß Ziffer 4 Punkt 5, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A 4 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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