Gesamte Rechtsvorschrift MKGAV

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

MKGAV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 MKGAV Allgemeines


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für
    1. 1.Ziffer einsden Dienst in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3) und
    2. 2.Ziffer 2den Dienst der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3).
  2. (2)Absatz 2,Die modulare Grundausbildung findet für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bedienstetengruppen jeweils gesondert statt, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich anderes angeordnet wird. Eine Differenzierung zwischen den Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie den Entlohnungsgruppen v 4 und v 3 wird nicht vorgenommen.Die modulare Grundausbildung findet für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Bedienstetengruppen jeweils gesondert statt, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich anderes angeordnet wird. Eine Differenzierung zwischen den Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie den Entlohnungsgruppen v 4 und v 3 wird nicht vorgenommen.
  3. (3)Absatz 3,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 2 MKGAV Ziele der Grundausbildung


  1. (1)Absatz eins,Ziel der Grundausbildung ist es, durch eine möglichst enge Verknüpfung von Theorie und Praxis den Auszubildenden diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen sowie die für die Bediensteten daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.Ziel der Grundausbildung ist es, durch eine möglichst enge Verknüpfung von Theorie und Praxis den Auszubildenden diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen sowie die für die Bediensteten daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.
  2. (2)Absatz 2,Dabei haben – jeweils in enger Verschränkung mit der durch Schulung am Arbeitsplatz erfolgenden praktischen Ausbildung –

1.

die verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodule das für eine Tätigkeit im Justizdienst absolut unabdingbare Grundwissen, insbesondere über die Organisation und Funktionsweise der Justiz, das sich durch die besondere Stellung der Justiz im Staatsgefüge gebietende Verhalten im Dienst und die justizspezifischen IT-Anwendungen,

2.

die verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodule die für die tägliche Arbeit erforderlichen rechtlichen Kenntnisse und deren praktische Anwendung sowie

(Anm.: 3.)Anmerkung, 3,, )

die fakultativen Wahlmodule darüber hinausgehende Kenntnisse, die einer erweiterten bzw. vertiefenden Ausbildung dienen sollen,

zu vermitteln.

§ 3 MKGAV Gestaltung und Organisation


Ausgestaltung der Grundausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung werden in modularer Form abgehalten. Dabei haben sich die theoretischen Module mit den Zeiten praktischer Verwendung abzuwechseln, sodass zwischen den theoretischen Ausbildungsteilen in den Modulen jeweils Zeiten praktischer Verwendung liegen.
  2. (2)Absatz 2,In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Module ausnahmsweise auch zu einem Block zusammengezogen werden, wobei dies pro Grundausbildung maximal drei Module betreffen darf. Der modulare Charakter der Grundausbildung und die möglichst enge Verschränkung zwischen theoretischer und praktischer Wissensvermittlung dürfen durch die Abhaltung eines Modulblocks nicht verloren gehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Grundausbildung ist jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.Die Grundausbildung ist jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Grundlagenmodule (§§ 11 und 14) stellen die für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v4 erforderliche Grundausbildung dar und vermitteln Beamtinnen und Beamten die gemäß Z 4.5. der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A 4 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.Die Grundlagenmodule (Paragraphen 11 und 14) stellen die für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v4 erforderliche Grundausbildung dar und vermitteln Beamtinnen und Beamten die gemäß Ziffer 4 Punkt 5, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A 4 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

§ 4 MKGAV Kursabwicklung und Zulassung


  1. (1)Absatz eins,Die Grundausbildungslehrgänge sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (im Kanzleibereich erforderlichenfalls auch von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer aus mehreren Oberlandesgerichts- oder Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin oder ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.
  3. (3)Absatz 3,Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Absatz 2, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen
    1. 1.Ziffer einsder planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
    2. 2.Ziffer 2der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen
    Voraussetzungen.
  5. (5)Absatz 5,Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen können jeweils auf ihren Antrag
    1. 1.Ziffer einsJustizbedienstete außerhalb von Grundausbildungslehrgängen sowie
    2. 2.Ziffer 2Bedienstete anderer Gebietskörperschaften
    zur Teilnahme an Grundausbildungslehrgängen oder einzelnen Modulen nach dieser Verordnung zugelassen werden.
  6. (6)Absatz 6,Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere dessen § 7 über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.Auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere dessen Paragraph 7, über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.
  7. (7)Absatz 7,Gleichzeitig mit der Mitteilung über die Zulassung ist jeder Teilnehmerin oder jedem Teilnehmer ein Ausbildungsplan zu übermitteln, aus dem sich der Ablauf der Grundausbildung in Grundzügen, insbesondere die zeitliche Abfolge der Module und die Einteilung zur Schulung am Arbeitsplatz (praktische Verwendung), ergibt. Zulässige Änderungen in diesem Ausbildungsplan aus praktischen oder didaktischen Erfordernissen sind der oder dem Auszubildenden zeitgerecht mitzuteilen.

§ 5 MKGAV Anwesenheitspflicht


  1. (1)Absatz eins,Die Teilnahme an den Grundlagen- und Pflichtmodulen sowie an jenen Wahlmodulen, deren Absolvierung zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde vereinbart wurde (§ 13 Abs. 3), ist verpflichtend. Begründete Abwesenheiten von maximal zwei Tagen pro Modul und insgesamt maximal einem Viertel der Lehrgangstage stehen einem positiven Abschluss der Grundausbildung nicht entgegen. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten sind jene Module, in denen die notwendige Anwesenheit nicht erbracht wurde, zu wiederholen.Die Teilnahme an den Grundlagen- und Pflichtmodulen sowie an jenen Wahlmodulen, deren Absolvierung zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde vereinbart wurde (Paragraph 13, Absatz 3,), ist verpflichtend. Begründete Abwesenheiten von maximal zwei Tagen pro Modul und insgesamt maximal einem Viertel der Lehrgangstage stehen einem positiven Abschluss der Grundausbildung nicht entgegen. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten sind jene Module, in denen die notwendige Anwesenheit nicht erbracht wurde, zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2,Werden zu einer modularen Grundausbildung zugelassene Bundesbedienstete durch
    1. 1.Ziffer einsein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. 2.Ziffer 2eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nach Paragraph 29 b, VBG in Verbindung mit Paragraph 29 b, Absatz 4, Ziffer eins,, nach Paragraph 29 e, VBG oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    3. 3.Ziffer 3eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
    4. 4.Ziffer 4eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 odereine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 oder
    5. 5.Ziffer 5einer Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBGeiner Frühkarenz für Väter nach Paragraph 75 d, BDG 1979 oder Paragraph 29 o, VBG
    an der Teilnahme gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.an der Teilnahme gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit Bedienstete die Grundausbildung bereits begonnen haben und an der Fortsetzung durch einen der in Abs. 2 genannten Gründe gehindert werden, können sie die Grundausbildung nach Wegfall des Hinderungsgrundes fortsetzen. Bereits absolvierte Module sind zu wiederholen, soweit zwischen Unterbrechung und Fortsetzung der Grundausbildung mehr als 36 Monate verstrichen sind; Grundlagenmodule müssen nicht wiederholt werden.Soweit Bedienstete die Grundausbildung bereits begonnen haben und an der Fortsetzung durch einen der in Absatz 2, genannten Gründe gehindert werden, können sie die Grundausbildung nach Wegfall des Hinderungsgrundes fortsetzen. Bereits absolvierte Module sind zu wiederholen, soweit zwischen Unterbrechung und Fortsetzung der Grundausbildung mehr als 36 Monate verstrichen sind; Grundlagenmodule müssen nicht wiederholt werden.

§ 6 MKGAV Schulung am Arbeitsplatz


Soweit im Folgenden auf praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) abgestellt wird,

  1. 1.Ziffer einsobliegt deren Durchführung jeweils der oder dem unmittelbar Vorgesetzten;
  2. 2.Ziffer 2sind Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst) bei der Berechnung der jeweiligen Dauer im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen;
  3. 3.Ziffer 3zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.

§ 7 MKGAV Vortragende und didaktische Grundsätze


  1. (1)Absatz eins,Als Vortragende oder Trainerinnen und Trainer in den einzelnen Modulen sind fachlich und didaktisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die auch über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen und die sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung regelmäßig weiterbilden.
  2. (2)Absatz 2,Die Vortragenden haben über die Leistungen der Auszubildenden und ihre Mitarbeit während der Grundausbildung schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die für das Ergebnis der jeweiligen Teilprüfung zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 5) und auf Aufforderung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen sind.Die Vortragenden haben über die Leistungen der Auszubildenden und ihre Mitarbeit während der Grundausbildung schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die für das Ergebnis der jeweiligen Teilprüfung zu berücksichtigen (Paragraph 8, Absatz 5,) und auf Aufforderung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen sind.
  3. (3)Absatz 3,Gegenstände mit Informationstechnik-Bezügen sind – unter besonderer Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz bestehenden Verfahrensvorschriften sowie der justizspezifischen Layoutvorgaben – unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten. Zur Grundausbildung sind daher nicht mehr Auszubildende zuzulassen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4,Soweit dies zweckmäßig ist, können bei der Gestaltung des Unterrichts auch interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-Learning-Systeme) unterstützend eingesetzt werden. Werden vom Bundesministerium für Justiz in Schriftform oder auf elektronischem Weg Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt, sind diese zu verwenden.

§ 8 MKGAV Prüfungsordnung


  1. (1)Absatz eins,Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der Dienstprüfung (§ 28 BDG 1979) nachzuweisen.Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der Dienstprüfung (Paragraph 28, BDG 1979) nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dienstprüfung setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen, die
    1. 1.Ziffer einsam Ende des Grundmoduls und
    2. 2.Ziffer 2am Ende des Ausbildungslehrgangs (§ 12 Abs. 2) oder im Rahmen des als Pflichtmodul ausgestalteten Prüfungsmoduls (§ 16 Abs. 1 Z 4) zu absolvieren sind.am Ende des Ausbildungslehrgangs (Paragraph 12, Absatz 2,) oder im Rahmen des als Pflichtmodul ausgestalteten Prüfungsmoduls (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) zu absolvieren sind.

Die Zuweisung zur Dienstprüfung bzw. zum Prüfungsmodul erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder durch die Oberstaatsanwaltschaft. Die nähere Ausgestaltung dieser Prüfungen ergibt sich aus den §§ 11 Abs. 9 und 10, 12 Abs. 4, 15 und 16 Abs. 5 bis 7.Die Zuweisung zur Dienstprüfung bzw. zum Prüfungsmodul erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder durch die Oberstaatsanwaltschaft. Die nähere Ausgestaltung dieser Prüfungen ergibt sich aus den Paragraphen 11, Absatz 9 und 10, 12 Absatz 4, 15 und 16 Absatz 5 bis 7,

  1. (3)Absatz 3,Die Prüferinnen und Prüfer, die die einzelnen Teilprüfungen abhalten, sowie die- oder derjenige unter ihnen, die oder der den Vorsitz führt, werden aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft bestellt, wobei tunlichst darauf zu achten ist, dass die Prüferinnen und Prüfer auch den Fachvortrag in einzelnen Modulen übernehmen.Die Prüferinnen und Prüfer, die die einzelnen Teilprüfungen abhalten, sowie die- oder derjenige unter ihnen, die oder der den Vorsitz führt, werden aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission (Paragraph 9,) von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft bestellt, wobei tunlichst darauf zu achten ist, dass die Prüferinnen und Prüfer auch den Fachvortrag in einzelnen Modulen übernehmen.
  2. (4)Absatz 4,Soweit vom Bundesministerium für Justiz Fragenkataloge für die Teilprüfungen veröffentlicht wurden, sind diese Kataloge in ihrer aktuellsten Fassung zur Abhaltung der Teilprüfungen heranzuziehen.
  3. (5)Absatz 5,Das Ergebnis einer Teilprüfung ist von den die Prüfung abhaltenden Prüferinnen und Prüfern unter Beachtung der sich aus den Berichten der Vortragenden oder aus Eigenem ergebenden Wahrnehmungen über die Mitarbeit und das Engagement während der Modultage sowie die in praktischen Übungen, insbesondere aus dem Bereich der IT, erwiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Grundsätzen des § 31 Abs. 5 BDG 1979 festzulegen.Das Ergebnis einer Teilprüfung ist von den die Prüfung abhaltenden Prüferinnen und Prüfern unter Beachtung der sich aus den Berichten der Vortragenden oder aus Eigenem ergebenden Wahrnehmungen über die Mitarbeit und das Engagement während der Modultage sowie die in praktischen Übungen, insbesondere aus dem Bereich der IT, erwiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Grundsätzen des Paragraph 31, Absatz 5, BDG 1979 festzulegen.
  4. (6)Absatz 6,Nicht bestandene Teilprüfungen können jeweils zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei jeweils zumindest vier Wochen betragen. Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden, der sich aus drei Prüferinnen und Prüfern zusammensetzt, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft aus der Prüfungskommission (§ 9) ausgewählt werden, wobei jene Prüferinnen und Prüfer, die bereits an der Teilprüfung oder der ersten Wiederholungsprüfung mitgewirkt haben, von der Zugehörigkeit zum Prüfungssenat der zweiten Wiederholungsprüfung ausgeschlossen sind.Nicht bestandene Teilprüfungen können jeweils zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei jeweils zumindest vier Wochen betragen. Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden, der sich aus drei Prüferinnen und Prüfern zusammensetzt, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft aus der Prüfungskommission (Paragraph 9,) ausgewählt werden, wobei jene Prüferinnen und Prüfer, die bereits an der Teilprüfung oder der ersten Wiederholungsprüfung mitgewirkt haben, von der Zugehörigkeit zum Prüfungssenat der zweiten Wiederholungsprüfung ausgeschlossen sind.
  5. (7)Absatz 7,Die Beurteilung und Benotung der Dienstprüfung erfolgt unter Einschluss der Ergebnisse aller Teilprüfungen. Das Gesamtergebnis ist mit „Bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus einer oder beiden Teilprüfungen) zu beurteilen, sofern alle Teilprüfungen positiv absolviert wurden, andernfalls mit „Nicht bestanden“.
  6. (8)Absatz 8,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden gemäß Abs. 3 ein Zeugnis (Anlage 4) auszustellen, in dem die Ergebnisse der Teilprüfungen und die absolvierten Wahlmodule anzuführen sind. Gegebenenfalls sind bei einer oder beiden Teilprüfungen die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (§ 31 Abs. 5 BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (§ 30 BDG 1979) sind festzuhalten.Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden gemäß Absatz 3, ein Zeugnis (Anlage 4) auszustellen, in dem die Ergebnisse der Teilprüfungen und die absolvierten Wahlmodule anzuführen sind. Gegebenenfalls sind bei einer oder beiden Teilprüfungen die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (Paragraph 31, Absatz 5, BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (Paragraph 30, BDG 1979) sind festzuhalten.
  7. (9)Absatz 9,Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen schriftlicher Prüfungsarbeiten im Personalakt abzulegen.

§ 9 MKGAV Prüfungskommission


  1. (1)Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder die Oberstaatsanwaltschaft hat für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum Prüfungskommissionen zu bestellen, deren Mitglieder die Dienstprüfungen abzunehmen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Anzahl der im Bestellungszeitraum voraussichtlich abzuhaltenden Grundausbildungslehrgänge. Soweit sich während der laufenden Funktionsperiode für die Prüfungskommission durch geänderte Umstände ein Mehrbedarf an Mitgliedern ergibt, ist ebenso wie für den Fall, dass Mitglieder der Prüfungskommission ausscheiden (§ 29 Abs. 4 BDG 1979) oder abberufen werden (§ 29 Abs. 5 BDG 1979), jederzeit nach § 29 Abs. 6 BDG 1979 vorzugehen.Die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Anzahl der im Bestellungszeitraum voraussichtlich abzuhaltenden Grundausbildungslehrgänge. Soweit sich während der laufenden Funktionsperiode für die Prüfungskommission durch geänderte Umstände ein Mehrbedarf an Mitgliedern ergibt, ist ebenso wie für den Fall, dass Mitglieder der Prüfungskommission ausscheiden (Paragraph 29, Absatz 4, BDG 1979) oder abberufen werden (Paragraph 29, Absatz 5, BDG 1979), jederzeit nach Paragraph 29, Absatz 6, BDG 1979 vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden, haben unabhängig von der Bedienstetengruppe, der sie angehören, neben den in § 29 Abs. 1 BDG 1979 angeführten Qualifikationen über besondere Praxis- und Vortragserfahrung und über besondere, das durchschnittliche Maß übersteigende theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Sie müssen überdies bereit sein, als Vortragende in den Modulen der Grundausbildung aufzutreten.Personen, die zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden, haben unabhängig von der Bedienstetengruppe, der sie angehören, neben den in Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 angeführten Qualifikationen über besondere Praxis- und Vortragserfahrung und über besondere, das durchschnittliche Maß übersteigende theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Sie müssen überdies bereit sein, als Vortragende in den Modulen der Grundausbildung aufzutreten.

§ 10 MKGAV Modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete


  1. (1)Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete setzt sich zusammen aus
    1. 1.Ziffer einsverpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 11),verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 11,),
    2. 2.Ziffer 2verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 12),verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (Paragraph 12,),
    3. 3.Ziffer 3fakultativen Wahlmodulen und praktischen Übungen (§ 13),fakultativen Wahlmodulen und praktischen Übungen (Paragraph 13,),
    4. 4.Ziffer 4Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und
    5. 5.Ziffer 5Verhandlungsbesuchen.
  2. (2)Absatz 2,Die Abfolge der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen ist.Die Abfolge der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen ist.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die praktische Verwendung (Abs. 4) Bedacht zu nehmen.Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die praktische Verwendung (Absatz 4,) Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Die praktische Verwendung hat über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz zu erfolgen, wobei abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten die Bediensteten innerhalb dieser sechs Monate für die Dauer von mindestens vier und höchstens acht Wochen einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden können. Im Übrigen gilt:
    1. 1.Ziffer einsNicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
      1. a)Litera aDienstzeiten und
      2. b)Litera bAusbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
      in einer Kanzlei oder Teamassistenz können von der nachgeordneten Dienstbehörde in die praktische Verwendung eingerechnet werden.
    2. 2.Ziffer 2Bei einem Wechsel in eine andere Sparte ist sicherzustellen, dass die oder der Bedienstete mit Beginn der neuen Verwendung die erforderliche praktische Einschulung im Ausmaß von zumindest 25 Arbeitstagen erhält, wenn sie oder er in dieser Sparte in den letzten drei Jahren nicht tätig war.
  5. (5)Absatz 5,Zur Förderung eines besseren Verständnisses der inhaltlichen Zusammenhänge sind im Rahmen der modularen Grundausbildung Verhandlungsbesuche in Zivil- und Strafsachen im Ausmaß von zumindest jeweils einem Halbtag vorzusehen. Die Auswahl der Verhandlungen und die Festlegung des Zeitpunkts innerhalb der Ausbildung haben nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei insbesondere auch auf eine begleitende Betreuung durch Modulvortragende Wert zu legen ist.

§ 11 MKGAV Grundlagenmodule


  1. (1)Absatz eins,Grundlagenmodule sind
    1. 1.Ziffer einsdas fünftägige Einführungsmodul und
    2. 2.Ziffer 2das zehntägige Grundmodul.
  2. (2)Absatz 2,Das Einführungsmodul dient der Vermittlung jener Basiskenntnisse, die am Beginn der Tätigkeit für die Justiz benötigt werden, um die damit verbundenen Aufgaben überhaupt wahrnehmen zu können. Es ist von allen neu aufgenommenen v 4- und v 3-Bediensteten tunlichst im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG) zu absolvieren. Die Zuweisung zum Einführungsmodul erfolgt in diesen Fällen mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.Das Einführungsmodul dient der Vermittlung jener Basiskenntnisse, die am Beginn der Tätigkeit für die Justiz benötigt werden, um die damit verbundenen Aufgaben überhaupt wahrnehmen zu können. Es ist von allen neu aufgenommenen v 4- und v 3-Bediensteten tunlichst im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz VBG) zu absolvieren. Die Zuweisung zum Einführungsmodul erfolgt in diesen Fällen mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.
  3. (3)Absatz 3,Soweit das Einführungsmodul von Auszubildenden bereits im Rahmen einer vorangegangenen Lehre oder eines Verwaltungspraktikums bei der Justiz absolviert wurde, muss es – ungeachtet der Bestimmungen des § 30 BDG 1979 – nicht erneut absolviert werden.Soweit das Einführungsmodul von Auszubildenden bereits im Rahmen einer vorangegangenen Lehre oder eines Verwaltungspraktikums bei der Justiz absolviert wurde, muss es – ungeachtet der Bestimmungen des Paragraph 30, BDG 1979 – nicht erneut absolviert werden.
  4. (4)Absatz 4,Das Einführungsmodul ist tunlichst an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Das Grundmodul dient der Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Justiz, ihre Organisation und Funktionsweise, die sich aus der besonderen Stellung der Justiz ergebenden besonderen Verhaltensanforderungen und die justizspezifischen IT-Anwendungen in einer gegenüber dem Einführungsmodul vertiefenden Weise. Die Absolvierung des Einführungsmoduls ist daher Voraussetzung für die Teilnahme am Grundmodul.
  6. (6)Absatz 6,Zu Beginn des Grundmoduls sind an einem Tag (acht Stunden) die wesentlichen Inhalte des Einführungsmoduls zu wiederholen. Dieser Wiederholungstag kann entfallen, wenn das Grundmodul in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Einführungsmodul, längstens innerhalb eines Jahres, absolviert wird.
  7. (7)Absatz 7,Die Lehrinhalte des Grundmoduls, wie dargestellt in Anlage 1, sind an sieben aufeinanderfolgenden Tagen im Umfang der in der Anlage ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen, wobei die unter dem Titel „Kommunikation“ zusammengefassten Inhalte tunlichst an den Beginn zu stellen sind.
  8. (8)Absatz 8,Das Ende des Grundmoduls bildet – vor der am zehnten Tag abzuhaltenden Prüfung (Abs. 9) – ein Wiederholungstag, an dem die prüfungsrelevanten Inhalte zu wiederholen sind und auf offene Fragen der Auszubildenden einzugehen ist.Das Ende des Grundmoduls bildet – vor der am zehnten Tag abzuhaltenden Prüfung (Absatz 9,) – ein Wiederholungstag, an dem die prüfungsrelevanten Inhalte zu wiederholen sind und auf offene Fragen der Auszubildenden einzugehen ist.
  9. (9)Absatz 9,Das Grundmodul endet mit einer mündlichen Prüfung, in der das Erreichen der Lernziele der Grundlagenmodule, wie dargestellt in Anlage 1, zu überprüfen ist.
  10. (10)Absatz 10,Das Prüfungsgespräch ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten, die jedenfalls dem Kreis der Vortragenden der Grundlagenmodule anzugehören und tunlichst im Grundmodul vorgetragen haben, wobei eine Prüferin oder ein Prüfer die IT-Inhalte und eine Prüferin oder ein Prüfer alle anderen Inhalte des Grundmoduls zu prüfen hat. Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsgesprächs insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll.

§ 12 MKGAV Pflichtmodule


  1. (1)Absatz eins,Pflichtmodule dienen der Vermittlung des spartenspezifischen theoretischen Fachwissens und sind
    1. 1.Ziffer einsdas dreitägige Modul Strafrecht,
    2. 2.Ziffer 2das dreitägige Modul Zivilrecht,
    3. 3.Ziffer 3das dreitägige Modul Außerstreitrecht,
    4. 4.Ziffer 4das zweitägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht sowie
    5. 5.Ziffer 5das eintägige Modul Gebühren und Kosten.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Absolvierte Wahlmodule nach § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule dennoch Gegenstand der Abschlussprüfung (Abs. 4).Absolvierte Wahlmodule nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule dennoch Gegenstand der Abschlussprüfung (Absatz 4,).
  4. (4)Absatz 4,Die Abschlussprüfung besteht aus einem kommissionellen Fachgespräch. Sie ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen, die tunlichst auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben, und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll.

§ 13 MKGAV Wahlmodule und praktische Übungen


  1. (1)Absatz eins,Wahlmodule sind
    1. 1.Ziffer einsdas fünftägige Modul Strafrecht,
    2. 2.Ziffer 2das sechstägige Modul Zivilrecht,
    3. 3.Ziffer 3das sechstägige Modul Außerstreitrecht,
    4. 4.Ziffer 4das viertägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht,
    5. 5.Ziffer 5das zweitägige Modul Gebühren und Kosten
    6. 6.Ziffer 6das fünftägige Modul Grundbuch,
    7. 7.Ziffer 7das viertägige Modul Firmenbuch sowie
    8. 8.Ziffer 8das zweitägige Modul Beglaubigung und Rechnungsführung.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahlmodule dienen der Vermittlung von vertiefenden, vor allem praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten in Bereichen, die nicht alle Kanzleibedienstete gleichermaßen benötigen, und sind daher in erster Linie von jenen Bediensteten zu absolvieren, die in der jeweils korrespondierenden Sparte bereits jetzt oder aufgrund eines Spartenwechsels zukünftig Verwendung finden sollen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, jene Inhalte der Wahlmodule, die nicht Gegenstand der Pflichtmodule sind, ergänzend zu dem Ausbildungslehrgang (§ 12 Abs. 2) in Form von praktischen Übungen zu vermitteln.Die Wahlmodule dienen der Vermittlung von vertiefenden, vor allem praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten in Bereichen, die nicht alle Kanzleibedienstete gleichermaßen benötigen, und sind daher in erster Linie von jenen Bediensteten zu absolvieren, die in der jeweils korrespondierenden Sparte bereits jetzt oder aufgrund eines Spartenwechsels zukünftig Verwendung finden sollen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, jene Inhalte der Wahlmodule, die nicht Gegenstand der Pflichtmodule sind, ergänzend zu dem Ausbildungslehrgang (Paragraph 12, Absatz 2,) in Form von praktischen Übungen zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Ob und welche Wahlmodule oder praktischen Übungen von einer oder einem Auszubildenden zu absolvieren sind, ist im Einvernehmen zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde festzulegen, wobei auf besondere Interessen und Fortentwicklungswünsche der oder des Auszubildenden sowie auf einen bereits bestehenden oder zukünftig zu erwartenden Bedarf nach in bestimmten Bereichen ausgebildeten Bediensteten abzustellen ist.
  4. (4)Absatz 4,Jene Wahlmodule, die auch prüfungsrelevant sind (Z 1 bis 5), sind tunlichst vor dem Ausbildungslehrgang (§ 12 Abs. 2) zu absolvieren, damit eine Anrechnung möglich ist (§ 12 Abs. 3). Soweit die Teilnahme einer oder eines Bediensteten an einem oder mehreren Wahlmodulen erst nach der Absolvierung der Abschlussprüfung erfolgt, ist mit der Verleihung des Prüfungszeugnisses bis zur Absolvierung des- oder derselben zuzuwarten. Das Wahlmodul muss aber jedenfalls in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen Modulen stehen.Jene Wahlmodule, die auch prüfungsrelevant sind (Ziffer eins bis 5), sind tunlichst vor dem Ausbildungslehrgang (Paragraph 12, Absatz 2,) zu absolvieren, damit eine Anrechnung möglich ist (Paragraph 12, Absatz 3,). Soweit die Teilnahme einer oder eines Bediensteten an einem oder mehreren Wahlmodulen erst nach der Absolvierung der Abschlussprüfung erfolgt, ist mit der Verleihung des Prüfungszeugnisses bis zur Absolvierung des- oder derselben zuzuwarten. Das Wahlmodul muss aber jedenfalls in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen Modulen stehen.
  5. (5)Absatz 5,Die Wahlmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 2 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
  6. (6)Absatz 6,Eine Prüfung über die Inhalte der Wahlmodule findet nicht statt, im Prüfungszeugnis ist lediglich die Teilnahme zu vermerken. Soweit eine Auszubildende oder ein Auszubildender die Lernziele in einer für die oder den Vortragende/n erkennbaren Art und Weise deutlich verfehlt, kann der Teilnahmevermerk im Prüfungszeugnis nach Erörterung mit der oder dem Auszubildenden und der oder dem für die Ausbildung zuständigen Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsidenten des Oberlandesgerichts oder Oberstaatsanwaltschaft auch entfallen. Für den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung ist dies aber ohne Relevanz.

§ 14 MKGAV Modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher


  1. (1)Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher setzt sich zusammen aus

    1.Ziffer eins verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 15),verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 15,),

    2.Ziffer 2 verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 16) undverpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (Paragraph 16,) und

    3.Ziffer 3 Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

  2. (2)Absatz 2,Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.
  3. (4)Absatz 4,(Anm.: gemeint (3)) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert zumindest sechs Monate und umfasstAnmerkung, gemeint (3)) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert zumindest sechs Monate und umfasst
    1. 1.Ziffer einsfünfundzwanzig Arbeitstage in der Gerichtskanzlei einer Exekutionsabteilung sowie
    2. 2.Ziffer 2die restliche Zeit im Gerichtsvollzug, wobei jeweils ein Teil dieser Zeit in einem ländlichen und ein anderer Teil in einem städtischen Vollzugsgebiet absolviert werden muss.
  4. (4)Absatz 4,Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Abs. 3 Z 1) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Abs. 3 Z 2) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Absatz 3, Ziffer eins,) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Absatz 3, Ziffer 2,) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.

§ 15 MKGAV Grundlagenmodule


Die Grundlagenmodule werden für Bedienstete nach dem dritten Abschnitt und solche nach dem vierten Abschnitt dieser Verordnung gemeinsam abgehalten. § 11 kommt zur Anwendung. Die Grundlagenmodule werden für Bedienstete nach dem dritten Abschnitt und solche nach dem vierten Abschnitt dieser Verordnung gemeinsam abgehalten. Paragraph 11, kommt zur Anwendung.

§ 16 MKGAV Pflichtmodule


  1. (1)Absatz eins,Pflichtmodule sind
    1. 1.Ziffer einsdas fünfzehntägige Modul Rechtsgrundlagen I,das fünfzehntägige Modul Rechtsgrundlagen römisch eins,
    2. 2.Ziffer 2das zehntägige Modul Rechtsgrundlagen II,das zehntägige Modul Rechtsgrundlagen römisch zwei,
    3. 3.Ziffer 3das zehntägige Modul Verhalten im Dienst,
    4. 4.Ziffer 4das zehntägige Modul Vertiefung und
    5. 5.Ziffer 5das siebentägige Prüfungsmodul.
  2. (2)Absatz 2,Die Pflichtmodule sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in Abs. 1 zu absolvieren.Die Pflichtmodule sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in Absatz eins, zu absolvieren.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 3 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 3 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie eines zumindest überwiegenden Teils der vorgesehenen Praxiszeiten (§ 14 Abs. 3). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 3.Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie eines zumindest überwiegenden Teils der vorgesehenen Praxiszeiten (Paragraph 14, Absatz 3,). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 3.
  5. (5)Absatz 5,Am Beginn des Prüfungsmoduls findet ein dreitägiger Wiederholungskurs statt. Dieser ist tunlichst so auszugestalten, dass zumindest Teile des Kursvortrags von jenen Vortragenden gehalten werden, die in der Folge auch die Prüfung abnehmen. Nach dem Wiederholungskurs findet der schriftliche Teil der Prüfung statt. Anschließend an zwei weitere Tage, die der selbständigen Prüfungsvorbereitung dienen, erfolgt die Abschlussprüfung über die Pflichtmodule.
  6. (6)Absatz 6,Die Abschlussprüfung setzt sich aus einer Klausurarbeit und einem kommissionellen Fachgespräch zusammen. Die Klausurarbeit wird in schriftlicher Form an einem PC abgehalten und dauert unter ständiger Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission längstens vier Stunden. Die kommissionelle mündliche Fachprüfung ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll. Als Prüferinnen und Prüfer sind tunlichst nur Mitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen, die auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben.

§ 17 MKGAV Sonstige Bestimmungen


Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
  1. (1)Absatz eins,Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von den Dienstbehörden auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Vortragenden. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogens beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

§ 18 MKGAV Anrechnungen


  1. (1)Absatz eins,Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
  2. (2)Absatz 2,Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Die Anrechnung bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Justiz. Vor einer allfälligen Anrechnung hat die jeweilige Dienstbehörde eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden. Die Anrechnung bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Justiz. Vor einer allfälligen Anrechnung hat die jeweilige Dienstbehörde eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.

§ 19 MKGAV Sonderregelungen für Bedienstete aus anderen Planstellenbereichen


Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur sowie gegebenenfalls der Planstellenbereiche BMJ-Zentralleitung und Justizanstalten sind einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Oberlandesgerichts oder von einer Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.

§ 20 MKGAV Spartenspezifische Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung


Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende spartenspezifische Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt. Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende spartenspezifische Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (Paragraph 30, BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt.

§ 20a MKGAV (weggefallen)


§ 20a MKGAV seit 31.12.2024 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 MKGAV Lehrplan und Lernziele


Einführungsmodul
InhalteDauer

Behördenordnung und -aufbau in Grundzügen

ein Tag

Kommunikation und Berufsethos

Grundlagen der Informationstechnologie in der Justiz, Basiskenntnisse in der digitalen Akten- und Verfahrensführung

vier Tage

Gesamt

fünf Tage

Ziel: Überblick über relevantes Grundwissen und Kommunikation in der Justiz; Erlernen der für die tägliche Arbeit erforderlichen Anwendungen im Bereich der IT und der digitalen Aktenführung

Grundmodul
InhalteDauer

Wiederholung der Inhalte aus dem Einführungsmodul und Vertiefung

ein Tag

Kommunikation

zwei Tage

Behördenordnung und -aufbau vertiefend

ein Tag

Grundlagen des Dienstrechts und Compliance

ein Tag

Grundlagenwissen über die Verfahrensarten bei den ordentlichen Gerichten

ein Tag

Grundkenntnisse in der digitalen Akten- und Verfahrensführung

zwei Tage

Wiederholung

ein Tag

Prüfung

ein Tag

Gesamt

zehn Tage

Ziel: Erwerb der grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für alle Bediensteten im Kanzleibereich und bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern sind

Anl. 3 MKGAV Lehrplan und Lernziele


Modul Rechtsgrundlagen IModul Rechtsgrundlagen römisch eins
InhalteDauer

Exekutionsrecht

sieben Tage

Gerichtsorganisation (GOG, Geo.)

zwei Tage

Zivilrecht

zwei Tage

Insolvenzrecht

ein Tag

Vollzugsgebühren

ein Tag

Informationstechnologie (IT)

zwei Tage

Gesamt

fünfzehn Tage

Ziel: Erwerb eines Überblicks über die für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zentralen Rechtsgrundlagen

Modul Rechtsgrundlagen IIModul Rechtsgrundlagen römisch zwei
InhalteDauer

Strafrecht

zwei Tage

Zivilrecht

ein Tag

Exekutionsrecht

drei Tage

Grund- und Firmenbuch

zwei Tage

Exekutionsrechtliche Nebengesetze

ein Tag

Informationstechnologie (IT)

ein Tag

Gesamt

zehn Tage

Ziel: Erwerb der Kenntnisse über die besonderen Exekutionsarten und über die für den Vollzug spezifischen IT-Kenntnisse; Grundlagenwissen über das Strafrecht sowie über das Grund- und Firmenbuchrecht

Modul Verhalten im Dienst
InhalteDauer

Rechtsgrundlagen und Compliance

ein Tag

Verhalten und Sicherheit im Dienst

neun Tage

Gesamt

zehn Tage

Ziel: Erwerb der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und des erforderlichen Basiswissens im Bereich Compliance; Erlangung der für den Gerichtsvollzug erforderlichen Fähigkeiten im Bereich Verhalten und Sicherheit im Dienst

Modul Vertiefung
InhalteDauer

Zivilrecht

ein Tag

Exekutionsrecht

drei Tage

Exekutionsrechtliche Nebengesetze

zwei Tage

Insolvenzrecht

ein Tag

Vollzugsgebühren

ein Tag

Dienst- und Besoldungsrecht

ein Tag

IT (Informationstechnologie)

ein Tag

Gesamt

zehn Tage

Ziel: Erwerb vertiefender Kenntnisse in den für den Gerichtsvollzug primär relevanten Rechtsbereichen; Erlangung des für den Gerichtsvollzug maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Grundlagenwissens

Anl. 5 MKGAV (weggefallen)


Anl. 5 MKGAV seit 31.12.2024 weggefallen.

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