§ 1 PAktPBV Allgemeines

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG§ 21e Abs. 5 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß Paragraph 21 e, Absatz 85, PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsKapitel 1: Grundlagen der Prüfung;
    2. 2.Ziffer 2Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte;
    3. 3.Ziffer 3Kapitel 3: Veranlagungsergebnis;
    4. 4.Ziffer 4Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung;
    5. 5.Ziffer 5Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis;
    6. 6.Ziffer 6Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
    7. 7.Ziffer 7Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk.
  2. (2)Absatz 2,Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium eine Untergliederung der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, BGBl. II Nr. 358/2012, Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG, gemäß Abs. 3 in elektronischer Form anzuschließen.Dem Prüfbericht gemäß Absatz eins, ist per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium eine Untergliederung der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2012,, Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG, gemäß Absatz 3, in elektronischer Form anzuschließen.
  3. (2)Absatz 2,Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), BGBl. II Nr. 333/2018, nach Maßgabe von Abs. 3 anzuschließen.Dem Prüfbericht gemäß Absatz eins, ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2018,, nach Maßgabe von Absatz 3, anzuschließen.
  4. (3)Absatz 3,Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, BGBl. II Nr. 358/20122019, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2012,, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
    1. 1.Ziffer einsAnwartschaftsberechtigte;
      1. a)Litera aBeitragsempfänger;
      2. b)Litera bBeitragsfreie;
    2. 2.Ziffer 2Leistungsberechtigte;
      1. a)Litera aAlterspensionisten;
      2. b)Litera bInvaliditätspensionisten;
      3. c)Litera cWitwen-/Witwerpensionisten;
      4. d)Litera dWaisenpensionisten.
  5. (4)Absatz 4,Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
  6. (5)Absatz 5,Der Prüfbericht gemäß Abs. 1 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind in elektronischer Form in einem zu Adobe Acrobat kompatiblen Format der FMA per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium vorzulegen.Der Prüfbericht gemäß Absatz eins und der Prüfbericht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind in elektronischer Form in einem zu Adobe Acrobat kompatiblen Format der FMA per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium vorzulegen.
  7. (5)Absatz 5,Der Prüfbericht gemäß Abs. 1, die Untergliederung gemäß Abs. 2 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.Der Prüfbericht gemäß Absatz eins,, die Untergliederung gemäß Absatz 2 und der Prüfbericht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.
  8. (6)Absatz 6,Die aufgrund dieser Verordnung jährlich vorzulegenden Prüfberichte berühren nicht die Pflicht des Prüfaktuars unterjährig seine Prüfungstätigkeit auszuüben.
  9. (7)Absatz 7,Soweit in einer VRG nach dieser Verordnung geforderte Angaben aufgrund des Charakters einer VRG von vornherein nicht relevant sind, können diese Angaben unter Hinweis auf diesen Umstand entfallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz eins,Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG§ 21e Abs. 5 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß Paragraph 21 e, Absatz 85, PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsKapitel 1: Grundlagen der Prüfung;
    2. 2.Ziffer 2Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte;
    3. 3.Ziffer 3Kapitel 3: Veranlagungsergebnis;
    4. 4.Ziffer 4Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung;
    5. 5.Ziffer 5Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis;
    6. 6.Ziffer 6Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
    7. 7.Ziffer 7Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk.
  2. (2)Absatz 2,Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium eine Untergliederung der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, BGBl. II Nr. 358/2012, Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG, gemäß Abs. 3 in elektronischer Form anzuschließen.Dem Prüfbericht gemäß Absatz eins, ist per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium eine Untergliederung der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2012,, Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG, gemäß Absatz 3, in elektronischer Form anzuschließen.
  3. (2)Absatz 2,Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), BGBl. II Nr. 333/2018, nach Maßgabe von Abs. 3 anzuschließen.Dem Prüfbericht gemäß Absatz eins, ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2018,, nach Maßgabe von Absatz 3, anzuschließen.
  4. (3)Absatz 3,Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, BGBl. II Nr. 358/20122019, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2012,, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
    1. 1.Ziffer einsAnwartschaftsberechtigte;
      1. a)Litera aBeitragsempfänger;
      2. b)Litera bBeitragsfreie;
    2. 2.Ziffer 2Leistungsberechtigte;
      1. a)Litera aAlterspensionisten;
      2. b)Litera bInvaliditätspensionisten;
      3. c)Litera cWitwen-/Witwerpensionisten;
      4. d)Litera dWaisenpensionisten.
  5. (4)Absatz 4,Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
  6. (5)Absatz 5,Der Prüfbericht gemäß Abs. 1 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind in elektronischer Form in einem zu Adobe Acrobat kompatiblen Format der FMA per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium vorzulegen.Der Prüfbericht gemäß Absatz eins und der Prüfbericht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind in elektronischer Form in einem zu Adobe Acrobat kompatiblen Format der FMA per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium vorzulegen.
  7. (5)Absatz 5,Der Prüfbericht gemäß Abs. 1, die Untergliederung gemäß Abs. 2 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.Der Prüfbericht gemäß Absatz eins,, die Untergliederung gemäß Absatz 2 und der Prüfbericht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.
  8. (6)Absatz 6,Die aufgrund dieser Verordnung jährlich vorzulegenden Prüfberichte berühren nicht die Pflicht des Prüfaktuars unterjährig seine Prüfungstätigkeit auszuüben.
  9. (7)Absatz 7,Soweit in einer VRG nach dieser Verordnung geforderte Angaben aufgrund des Charakters einer VRG von vornherein nicht relevant sind, können diese Angaben unter Hinweis auf diesen Umstand entfallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten