§ 10 PAktPBV Verwaltungskostenrückstellung

PAktPBV - Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Der Prüfbericht gemäß Abs. 1 hat folgende Punkte zu enthalten:Der Prüfbericht gemäß Absatz eins, hat folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDie wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung;
    2. 2.Ziffer 2die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen;
    3. 3.Ziffer 3wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, geführt, so ist Folgendes anzugeben:wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, geführt, so ist Folgendes anzugeben:
      1. a)Litera aZeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,
      2. b)Litera bZeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,
      3. c)Litera cwurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis sowie die Schlussfolgerungen anzugeben;
    4. 3a.Ziffer 3 adie Erläuterung hinsichtlich der Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
    5. 4.Ziffer 4besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 4 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben;besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder Paragraph 4, Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben;
    6. 5.Ziffer 5sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt.“;
    7. 6.Ziffer 6die eigenhändige Unterschrift des Prüfaktuars.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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