Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der VRG zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlussprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen.
(2)Absatz 2,Die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG sowie eine allfällige Gutschrift aus dem Pensionskassenvermögen sind zu dokumentieren.Die Berechnung des Mindestertrages gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 PKG sowie eine allfällige Gutschrift aus dem Pensionskassenvermögen sind zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Gutschriften gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 und 4 PKG sowie die allfällige Aufzinsung nach § 12a Abs. 1 Z 3 PKG sind zu dokumentieren.Gutschriften gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 PKG sowie die allfällige Aufzinsung nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, PKG sind zu dokumentieren.
(4)Absatz 4,Vergütungen gemäß § 16a Abs. 4b PKG und die entsprechenden bilanziellen Darstellungen sind zu erläutern.Vergütungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 b, PKG und die entsprechenden bilanziellen Darstellungen sind zu erläutern.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Zinsenerträge gemäß § 48 PKG sind die Berechnungsbasis gemäß § 48 PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.Hinsichtlich der Zinsenerträge gemäß Paragraph 48, PKG sind die Berechnungsbasis gemäß Paragraph 48, PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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