Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3 anzuwenden ist.In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des Paragraph eins, Absatz 3, anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist anzugeben. Erfolgt die Prüfung anhand von Stichproben, sind die Stichprobenanzahl und die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben anzugeben. Die Entwicklung der Deckungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2 darzustellen.
(3)Absatz 3,Zur Schwankungsrückstellung sind folgende Punkte zu erläutern:
1.Ziffer einsSollwert der Schwankungsrückstellung;
2.Ziffer 2Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der VRG sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
3.Ziffer 3Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß § 24 Abs. 3 PKG;Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß Paragraph 24, Absatz 3, PKG;
4.Ziffer 4Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3 PKG sowie die Einhaltung der Kriterien der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV), BGBl. II Nr. 453/2012;Zuweisung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, PKG sowie die Einhaltung der Kriterien der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2012,;
7.Ziffer 7Auflösung gemäß § 24a Abs. 7 PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;
8.Ziffer 8Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2 Betriebspensionsgesetz – BPG sowie § 17 und § 41 PKG, wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist;Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Betriebspensionsgesetz – BPG sowie Paragraph 17 und Paragraph 41, PKG, wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist;
9.Ziffer 9Führung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 PKG;Führung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, PKG;
10.Ziffer 10Personenkreis und Umfang der Inanspruchnahme von § 49 Abs. 2 Z 4 PKG.Personenkreis und Umfang der Inanspruchnahme von Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, PKG.
(4)Absatz 4,Die Entwicklung der Schwankungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 3 darzustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 PAktPBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 PAktPBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 PAktPBV