Gesamte Rechtsvorschrift PAktPBV

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

PAktPBV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 PAktPBV Allgemeines


  1. (1)Absatz eins,Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21e Abs. 5 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß Paragraph 21 e, Absatz 5, PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsKapitel 1: Grundlagen der Prüfung;
    2. 2.Ziffer 2Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte;
    3. 3.Ziffer 3Kapitel 3: Veranlagungsergebnis;
    4. 4.Ziffer 4Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung;
    5. 5.Ziffer 5Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis;
    6. 6.Ziffer 6Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
    7. 7.Ziffer 7Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk.
  2. (2)Absatz 2,Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), BGBl. II Nr. 333/2018, nach Maßgabe von Abs. 3 anzuschließen.Dem Prüfbericht gemäß Absatz eins, ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2018,, nach Maßgabe von Absatz 3, anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur FJMV 2019, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
    1. 1.Ziffer einsAnwartschaftsberechtigte;
      1. a)Litera aBeitragsempfänger;
      2. b)Litera bBeitragsfreie;
    2. 2.Ziffer 2Leistungsberechtigte;
      1. a)Litera aAlterspensionisten;
      2. b)Litera bInvaliditätspensionisten;
      3. c)Litera cWitwen-/Witwerpensionisten;
      4. d)Litera dWaisenpensionisten.
  4. (4)Absatz 4,Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
  5. (5)Absatz 5,Der Prüfbericht gemäß Abs. 1, die Untergliederung gemäß Abs. 2 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.Der Prüfbericht gemäß Absatz eins,, die Untergliederung gemäß Absatz 2 und der Prüfbericht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Die aufgrund dieser Verordnung jährlich vorzulegenden Prüfberichte berühren nicht die Pflicht des Prüfaktuars unterjährig seine Prüfungstätigkeit auszuüben.
  7. (7)Absatz 7,Soweit in einer VRG nach dieser Verordnung geforderte Angaben aufgrund des Charakters einer VRG von vornherein nicht relevant sind, können diese Angaben unter Hinweis auf diesen Umstand entfallen.

§ 2 PAktPBV Grundlagen der Prüfung


 In Kapitel 1 sind der Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der VRG zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsDie Art der Prüfung;
  2. 2.Ziffer 2der Prüfungszeitraum;
  3. 3.Ziffer 3die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21e Abs. 4 PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des Paragraph 21 e, Absatz 4, PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;
  4. 4.Ziffer 4der Personenkreis, für den die VRG bestimmt ist;
  5. 5.Ziffer 5der für die VRG gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;
  6. 6.Ziffer 6eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der § 20 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 PKG);eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 PKG);
  7. 7.Ziffer 7die Angabe, ob es sich um eine Sicherheits-VRG nach § 12a PKG handelt;die Angabe, ob es sich um eine Sicherheits-VRG nach Paragraph 12 a, PKG handelt;
  8. 8. Ziffer 8die Angabe, ob in dieser VRG Zusagen mit Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG verwaltet werden;die Angabe, ob in dieser VRG Zusagen mit Wechselmöglichkeiten nach Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, PKG verwaltet werden;
  9. 9. Ziffer 9die Darstellung der Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG.die Darstellung der Wechselmöglichkeiten nach Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, PKG.

§ 3 PAktPBV Anwartschafts- und Leistungsberechtigte


  1. (1)Absatz eins,In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 darzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:
    1. 1.Ziffer einsAnwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung;
    2. 2.Ziffer 2Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften;
    3. 3.Ziffer 3Alterspensionisten;
    4. 4.Ziffer 4Invaliditätspensionisten;
    5. 5.Ziffer 5Witwen-/Witwer;
    6. 6.Ziffer 6Waisen.
  3. (3)Absatz 3,Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Absatz 2, sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Absatz 2, angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:
    1. 1.Ziffer einsNeuzugang;
    2. 2.Ziffer 2Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
    3. 3.Ziffer 3Wegfall des Anspruches;
    4. 4.Ziffer 4Austritt;
    5. 5.Ziffer 5Todesfall.
  4. (4)Absatz 4,Die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG in eine andere VRG oder Sub-VG ist entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 4 darzustellen.Die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, PKG in eine andere VRG oder Sub-VG ist entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 4 darzustellen.

§ 4 PAktPBV Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten


 In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurde. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:

  1. 1.Ziffer einsErfüllung der gesetzlichen Anforderungen;
  2. 2.Ziffer 2Richtigkeit der Angaben;
  3. 3.Ziffer 3Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung als realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind;
  4. 4.Ziffer 4Verständlichkeit der Aussagen.

§ 5 PAktPBV Veranlagungsergebnis


  1. (1)Absatz eins,In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der VRG zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlussprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen.
  2. (2)Absatz 2,Die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG sowie eine allfällige Gutschrift aus dem Pensionskassenvermögen sind zu dokumentieren.Die Berechnung des Mindestertrages gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 PKG sowie eine allfällige Gutschrift aus dem Pensionskassenvermögen sind zu dokumentieren.
  3. (3)Absatz 3,Gutschriften gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 und 4 PKG sowie die allfällige Aufzinsung nach § 12a Abs. 1 Z 3 PKG sind zu dokumentieren.Gutschriften gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 PKG sowie die allfällige Aufzinsung nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, PKG sind zu dokumentieren.
  4. (4)Absatz 4,Vergütungen gemäß § 16a Abs. 4b PKG und die entsprechenden bilanziellen Darstellungen sind zu erläutern.Vergütungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 b, PKG und die entsprechenden bilanziellen Darstellungen sind zu erläutern.
  5. (5)Absatz 5,Hinsichtlich der Zinsenerträge gemäß § 48 PKG sind die Berechnungsbasis gemäß § 48 PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.Hinsichtlich der Zinsenerträge gemäß Paragraph 48, PKG sind die Berechnungsbasis gemäß Paragraph 48, PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.

§ 6 PAktPBV Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung


  1. (1)Absatz eins,In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3 anzuwenden ist.In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des Paragraph eins, Absatz 3, anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist anzugeben. Erfolgt die Prüfung anhand von Stichproben, sind die Stichprobenanzahl und die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben anzugeben. Die Entwicklung der Deckungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2 darzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Schwankungsrückstellung sind folgende Punkte zu erläutern:
    1. 1.Ziffer einsSollwert der Schwankungsrückstellung;
    2. 2.Ziffer 2Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der VRG sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
    3. 3.Ziffer 3Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß § 24 Abs. 3 PKG;Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß Paragraph 24, Absatz 3, PKG;
    4. 4.Ziffer 4Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3 PKG sowie die Einhaltung der Kriterien der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV), BGBl. II Nr. 453/2012;Zuweisung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, PKG sowie die Einhaltung der Kriterien der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2012,;
    5. 5.Ziffer 5Auflösung gemäß § 24a Abs. 5 PKG;Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, PKG;
    6. 6.Ziffer 6Auflösung gemäß § 24a Abs. 6 PKG;Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 6, PKG;
    7. 7.Ziffer 7Auflösung gemäß § 24a Abs. 7 PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;
    8. 8.Ziffer 8Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2 Betriebspensionsgesetz – BPG sowie § 17 und § 41 PKG, wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist;Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Betriebspensionsgesetz – BPG sowie Paragraph 17 und Paragraph 41, PKG, wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist;
    9. 9.Ziffer 9Führung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 PKG;Führung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, PKG;
    10. 10.Ziffer 10Personenkreis und Umfang der Inanspruchnahme von § 49 Abs. 2 Z 4 PKG.Personenkreis und Umfang der Inanspruchnahme von Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, PKG.
  4. (4)Absatz 4,Die Entwicklung der Schwankungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 3 darzustellen.

§ 7 PAktPBV Versicherungstechnisches Ergebnis


  1. (1)Absatz eins,In Kapitel 5 ist anzugeben, ob eine Rückversicherung besteht. Die Grundzüge der Rückversicherung sind darzustellen. Es sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsDie Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften.
    Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen gemäß § 20 Abs. 1 PKG in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PKG in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Das versicherungstechnische Ergebnis der VRG ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern und getrennt darzustellen sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen. Wird das versicherungstechnische Ergebnis auf Abrechnungskreise aufgeteilt, ist dies detailliert darzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Weiters sind nachstehende Punkte zu erläutern:
    1. 1.Ziffer einsRichtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß § 24 Abs. 5 PKG;Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß Paragraph 24, Absatz 5, PKG;
    2. 2.Ziffer 2Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 24 Abs. 6 PKG;Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß Paragraph 24, Absatz 6, PKG;
    3. 3.Ziffer 3im Berichtsjahr durchgeführte Berechnungen des Unverfallbarkeitsbetrages und diesbezügliche Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis der VRG;
    4. 4.Ziffer 4ob die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG zu Selektionseffekten führt und deren Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis;ob die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, PKG zu Selektionseffekten führt und deren Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis;
    5. 5.Ziffer 5ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse gemäß § 21e Abs. 3 Z 5 PKG, sofern sie über eine solche verfügt, angemessen ist;ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse gemäß Paragraph 21 e, Absatz 3, Ziffer 5, PKG, sofern sie über eine solche verfügt, angemessen ist;
    6. 6.Ziffer 6ob bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessene Methoden, Basismodelle und zu diesem Zweck zugrunde gelegte Annahmen verwendet wurden und ob die Annahmen einem Vergleich mit Erfahrungswerten standhalten.

§ 8 PAktPBV Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft


  1. (1)Absatz eins,In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der VRG zu analysieren und die Ergebnisverteilung auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten näher zu erläutern, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Weiters sind die nachstehenden Punkte zu erläutern:
    1. 1.Ziffer einsVerrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtung und Ausmaß sowie Frist von Arbeitgebernachschüssen;
    3. 3.Ziffer 3Vorliegen von Arbeitgeberguthaben oder -reserven, deren Entwicklung und Verzinsung;
    4. 4.Ziffer 4stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan oder dem Pensionskassenvertrag.
  3. (3)Absatz 3,Anzugeben ist, ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich wären.

§ 9 PAktPBV Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk


  1. (1)Absatz eins,In Kapitel 7 ist die VRG anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren. Außergewöhnliche Ereignisse, die beispielsweise durch eine Gesetzesänderung auftreten, sind gesondert anzuführen und detailliert zu erläutern.
  2. (2)Absatz 2,Die Durchführung der Prüfung der VRG im Sinne des § 21e Abs. 3 PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.Die Durchführung der Prüfung der VRG im Sinne des Paragraph 21 e, Absatz 3, PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.
  3. (2a)Absatz 2 a,Über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist zu berichten.
  4. (3)Absatz 3,Die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 PKG sind im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.Die Rechnungsgrundlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG sind im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.
  5. (4)Absatz 4,Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 4 PKG sind anzugeben. Bei der Beurteilung der langfristigen Sicherung der Ansprüche ist ebenfalls ein allfälliges, aus den Grundsätzen der Veranlagungspolitik ableitbares Risiko zu berücksichtigen.Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, PKG sind anzugeben. Bei der Beurteilung der langfristigen Sicherung der Ansprüche ist ebenfalls ein allfälliges, aus den Grundsätzen der Veranlagungspolitik ableitbares Risiko zu berücksichtigen.
  6. (5)Absatz 5,Die Einhaltung des Geschäftsplans und etwaige Auflagen gemäß § 20 Abs. 4 PKG sind zu beschreiben.Die Einhaltung des Geschäftsplans und etwaige Auflagen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, PKG sind zu beschreiben.
  7. (6)Absatz 6,Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“
  8. (7)Absatz 7,Der Prüfbericht ist eigenhändig zu unterfertigen.

§ 10 PAktPBV Verwaltungskostenrückstellung


  1. (1)Absatz eins,Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Der Prüfbericht gemäß Abs. 1 hat folgende Punkte zu enthalten:Der Prüfbericht gemäß Absatz eins, hat folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDie wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung;
    2. 2.Ziffer 2die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen;
    3. 3.Ziffer 3wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, geführt, so ist Folgendes anzugeben:wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, geführt, so ist Folgendes anzugeben:
      1. a)Litera aZeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,
      2. b)Litera bZeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,
      3. c)Litera cwurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis sowie die Schlussfolgerungen anzugeben;
    4. 3a.Ziffer 3 adie Erläuterung hinsichtlich der Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
    5. 4.Ziffer 4besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 4 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben;besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder Paragraph 4, Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben;
    6. 5.Ziffer 5sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt.“;
    7. 6.Ziffer 6die eigenhändige Unterschrift des Prüfaktuars.

§ 11 PAktPBV In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden; zugleich tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21 Abs. 8 PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung), BGBl. II Nr. 418/2005, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden; zugleich tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß Paragraph 21, Absatz 8, PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2005,, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Der Titel, § 1 Abs. 1 bis 3 und 5, § 2 Z 3, § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6, § 9 Abs. 2, 2a und 4, § 10 Abs. 2 Z 3a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig auf den Prüfbericht gemäß § 1 Abs. 1, die Untergliederung gemäß § 1 Abs. 2 und den Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 über das Geschäftsjahr 2019 anzuwenden.Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 9, Absatz 2, 2 a und 4, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 a und Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig auf den Prüfbericht gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die Untergliederung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und den Prüfbericht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, über das Geschäftsjahr 2019 anzuwenden.

Anlage

Anl. 1 PAktPBV Entwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten


(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 PAktPBV Entwicklung der Deckungsrückstellung


(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3 PAktPBV Entwicklung der Schwankungsrückstellung


(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4 PAktPBV


(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

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