§ 11 PAktPBV In- und Außerkrafttreten

PAktPBV - Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden; zugleich tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21 Abs. 8 PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung), BGBl. II Nr. 418/2005, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden; zugleich tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß Paragraph 21, Absatz 8, PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2005,, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Der Titel, § 1 Abs. 1 bis 3 und 5, § 2 Z 3, § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6, § 9 Abs. 2, 2a und 4, § 10 Abs. 2 Z 3a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig auf den Prüfbericht gemäß § 1 Abs. 1, die Untergliederung gemäß § 1 Abs. 2 und den Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 über das Geschäftsjahr 2019 anzuwenden.Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 9, Absatz 2, 2 a und 4, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 a und Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig auf den Prüfbericht gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die Untergliederung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und den Prüfbericht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, über das Geschäftsjahr 2019 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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