§ 7 PAktPBV Versicherungstechnisches Ergebnis

PAktPBV - Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In Kapitel 5 ist anzugeben, ob eine Rückversicherung besteht. Die Grundzüge der Rückversicherung sind darzustellen. Es sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsDie Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften.
    Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen gemäß § 20 Abs. 1 PKG in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PKG in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Das versicherungstechnische Ergebnis der VRG ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern und getrennt darzustellen sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen. Wird das versicherungstechnische Ergebnis auf Abrechnungskreise aufgeteilt, ist dies detailliert darzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Weiters sind nachstehende Punkte zu erläutern:
    1. 1.Ziffer einsRichtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß § 24 Abs. 5 PKG;Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß Paragraph 24, Absatz 5, PKG;
    2. 2.Ziffer 2Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 24 Abs. 6 PKG;Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß Paragraph 24, Absatz 6, PKG;
    3. 3.Ziffer 3im Berichtsjahr durchgeführte Berechnungen des Unverfallbarkeitsbetrages und diesbezügliche Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis der VRG;
    4. 4.Ziffer 4ob die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG zu Selektionseffekten führt und deren Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis;ob die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, PKG zu Selektionseffekten führt und deren Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis;
    5. 5.Ziffer 5ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse gemäß § 21e Abs. 3 Z 5 PKG, sofern sie über eine solche verfügt, angemessen ist;ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse gemäß Paragraph 21 e, Absatz 3, Ziffer 5, PKG, sofern sie über eine solche verfügt, angemessen ist;
    6. 6.Ziffer 6ob bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessene Methoden, Basismodelle und zu diesem Zweck zugrunde gelegte Annahmen verwendet wurden und ob die Annahmen einem Vergleich mit Erfahrungswerten standhalten.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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