Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
In Kapitel 1 sind der Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der VRG zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehören insbesondere:
1.Ziffer einsDie Art der Prüfung;
2.Ziffer 2der Prüfungszeitraum;
3.Ziffer 3die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21e Abs. 4 PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des Paragraph 21 e, Absatz 4, PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;
4.Ziffer 4der Personenkreis, für den die VRG bestimmt ist;
5.Ziffer 5der für die VRG gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;
6.Ziffer 6eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der § 20 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 PKG);eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 PKG);
7.Ziffer 7die Angabe, ob es sich um eine Sicherheits-VRG nach § 12a PKG handelt;die Angabe, ob es sich um eine Sicherheits-VRG nach Paragraph 12 a, PKG handelt;
8. Ziffer 8die Angabe, ob in dieser VRG Zusagen mit Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG verwaltet werden;die Angabe, ob in dieser VRG Zusagen mit Wechselmöglichkeiten nach Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, PKG verwaltet werden;
9. Ziffer 9die Darstellung der Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG.die Darstellung der Wechselmöglichkeiten nach Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, PKG.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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