Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 darzustellen.
(2)Absatz 2,Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:
1.Ziffer einsAnwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung;
2.Ziffer 2Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften;
3.Ziffer 3Alterspensionisten;
4.Ziffer 4Invaliditätspensionisten;
5.Ziffer 5Witwen-/Witwer;
6.Ziffer 6Waisen.
(3)Absatz 3,Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Absatz 2, sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Absatz 2, angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:
1.Ziffer einsNeuzugang;
2.Ziffer 2Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
3.Ziffer 3Wegfall des Anspruches;
4.Ziffer 4Austritt;
5.Ziffer 5Todesfall.
(4)Absatz 4,Die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG in eine andere VRG oder Sub-VG ist entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 4 darzustellen.Die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, PKG in eine andere VRG oder Sub-VG ist entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 4 darzustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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