§ 4 PAktPBV Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

PAktPBV - Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

 In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurde. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:

  1. 1.Ziffer einsErfüllung der gesetzlichen Anforderungen;
  2. 2.Ziffer 2Richtigkeit der Angaben;
  3. 3.Ziffer 3Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung als realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind;
  4. 4.Ziffer 4Verständlichkeit der Aussagen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 PAktPBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 PAktPBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 PAktPBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 PAktPBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 PAktPBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 PAktPBV
§ 5 PAktPBV