§ 3 Zoll-TE-Inf-V 2019 Operationelle Abwicklung und Informatikverfahren

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie elektronische Übernahme der für die Validierung erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 Z 1 bis 9, welche dafür in elektronischer Form bereitzustellen sind,die elektronische Übernahme der für die Validierung erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 Ziffer eins bis 9, welche dafür in elektronischer Form bereitzustellen sind,
    2. 2.Ziffer 2die elektronische Validierung der übernommenen Daten auf der Grundlage von den Steuer- und Zollbehörden vorgegebenen Risikokriterien,
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung von Ausgangsbestätigungen, die Durchführung von Warenkontrollen bzw. die Veranlassung von Kontrollen durch die Zollbehörden entsprechend des jeweiligen Validierungsergebnisses sowie
    4. 4.Ziffer 4die elektronische Bereitstellung der Daten gemäß Anlage 1 Z 1 bis 9 und der Validierungsergebnisse gemäß Anlage 1 Z 10 bis 16 für die Steuer- und Zollbehörden.die elektronische Bereitstellung der Daten gemäß Anlage 1 Ziffer eins bis 9 und der Validierungsergebnisse gemäß Anlage 1 Ziffer 10 bis 16 für die Steuer- und Zollbehörden.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausgangsbestätigung der Waren hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Bei in Papierform vorgelegten Dokumenten hat die Bestätigung mittels Stempelabdruck zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 3 entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen.Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 4 (Notfallverfahren) kann die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen. Die Bestätigung dieser Rechnungen hat mittels Stempelabdruck auf der Rechnung zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht. Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von drei Kalendertagen nach Ausstellung der Ausgangsbestätigung den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 4, (Notfallverfahren) kann die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen. Die Bestätigung dieser Rechnungen hat mittels Stempelabdruck auf der Rechnung zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht. Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von drei Kalendertagen nach Ausstellung der Ausgangsbestätigung den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bewilligungsinhaber unterliegt im Rahmen der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG, den Aufsichtsmaßnahmen gemäß den §§ 143 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, sowie den Weisungen der Steuer- und Zollbehörden.Der Bewilligungsinhaber unterliegt im Rahmen der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG, den Aufsichtsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 143, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der geltenden Fassung, sowie den Weisungen der Steuer- und Zollbehörden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie elektronische Übernahme der für die Validierung erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 Z 1 bis 9, welche dafür in elektronischer Form bereitzustellen sind,die elektronische Übernahme der für die Validierung erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 Ziffer eins bis 9, welche dafür in elektronischer Form bereitzustellen sind,
    2. 2.Ziffer 2die elektronische Validierung der übernommenen Daten auf der Grundlage von den Steuer- und Zollbehörden vorgegebenen Risikokriterien,
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung von Ausgangsbestätigungen, die Durchführung von Warenkontrollen bzw. die Veranlassung von Kontrollen durch die Zollbehörden entsprechend des jeweiligen Validierungsergebnisses sowie
    4. 4.Ziffer 4die elektronische Bereitstellung der Daten gemäß Anlage 1 Z 1 bis 9 und der Validierungsergebnisse gemäß Anlage 1 Z 10 bis 16 für die Steuer- und Zollbehörden.die elektronische Bereitstellung der Daten gemäß Anlage 1 Ziffer eins bis 9 und der Validierungsergebnisse gemäß Anlage 1 Ziffer 10 bis 16 für die Steuer- und Zollbehörden.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausgangsbestätigung der Waren hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Bei in Papierform vorgelegten Dokumenten hat die Bestätigung mittels Stempelabdruck zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 3 entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen.Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 4 (Notfallverfahren) kann die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen. Die Bestätigung dieser Rechnungen hat mittels Stempelabdruck auf der Rechnung zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht. Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von drei Kalendertagen nach Ausstellung der Ausgangsbestätigung den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 4, (Notfallverfahren) kann die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen. Die Bestätigung dieser Rechnungen hat mittels Stempelabdruck auf der Rechnung zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht. Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von drei Kalendertagen nach Ausstellung der Ausgangsbestätigung den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bewilligungsinhaber unterliegt im Rahmen der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG, den Aufsichtsmaßnahmen gemäß den §§ 143 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, sowie den Weisungen der Steuer- und Zollbehörden.Der Bewilligungsinhaber unterliegt im Rahmen der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG, den Aufsichtsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 143, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der geltenden Fassung, sowie den Weisungen der Steuer- und Zollbehörden.

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