§ 2 2. BRBG Außerkrafttreten

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 (im Folgenden: Rechtsvorschriften) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Alle Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, (im Folgenden: Rechtsvorschriften) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsdie in der Anlage zu diesem Bundesgesetz aufgezählten Rechtsvorschriften;
    2. 2.Ziffer 2in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen;
    3. 3.Ziffer 3auf Grund von Verfassungsgesetzen erlassene Verordnungen;
    4. 4.Ziffer 4seit dem 1. Jänner 1946 kundgemachte Verordnungen, die nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 (im Folgenden: Rechtsvorschriften) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Alle Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, (im Folgenden: Rechtsvorschriften) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsdie in der Anlage zu diesem Bundesgesetz aufgezählten Rechtsvorschriften;
    2. 2.Ziffer 2in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen;
    3. 3.Ziffer 3auf Grund von Verfassungsgesetzen erlassene Verordnungen;
    4. 4.Ziffer 4seit dem 1. Jänner 1946 kundgemachte Verordnungen, die nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden.

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