§ 14 GenSpaltG Beilagen zur Anmeldung

Genossenschaftsspaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

  1. 1.Ziffer einsdie Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;
  2. 2.Ziffer 2den Spaltungsbericht des Vorstands (§ 4) und das Gutachten des Revisors (§ 5);den Spaltungsbericht des Vorstands (Paragraph 4,) und das Gutachten des Revisors (Paragraph 5,);
  3. 3.Ziffer 3die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Genossenschaft erforderlichen weiteren Urkunden;
  4. 4.Ziffer 4die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;
  5. 5.Ziffer 5der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1.der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

  1. 1.Ziffer einsdie Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;
  2. 2.Ziffer 2den Spaltungsbericht des Vorstands (§ 4) und das Gutachten des Revisors (§ 5);den Spaltungsbericht des Vorstands (Paragraph 4,) und das Gutachten des Revisors (Paragraph 5,);
  3. 3.Ziffer 3die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Genossenschaft erforderlichen weiteren Urkunden;
  4. 4.Ziffer 4die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;
  5. 5.Ziffer 5der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1.der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten