Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1.Ziffer einsdie Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;
2.Ziffer 2den Spaltungsbericht des Vorstands (§ 4) und das Gutachten des Revisors (§ 5);den Spaltungsbericht des Vorstands (Paragraph 4,) und das Gutachten des Revisors (Paragraph 5,);
3.Ziffer 3die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Genossenschaft erforderlichen weiteren Urkunden;
4.Ziffer 4die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;
5.Ziffer 5der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1.der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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