§ 22 GenSpaltG Unterbleiben der Anteilsgewährung

GenSpaltG - Genossenschaftsspaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026

Eine Anteilsgewährung kann unterbleiben, wenn die Mitglieder am übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar im selben Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt sind.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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