Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 19 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird: Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der Paragraphen 2 bis 19 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird:
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