§ 14 MKGAV Modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher setzt sich zusammen aus

    1.Ziffer eins verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 15),verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 15,),

    2.Ziffer 2 verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 16) undverpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (Paragraph 16,) und

    3.Ziffer 3 Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

  2. (2)Absatz 2,Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert 140 Arbeitstage und umfasst
    1. 1.Ziffer einseine vierzigtägige praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei einer Exekutionsabteilung
    2. 2.Ziffer 2eine hunderttägige praktische Verwendung im Gerichtsvollzug, wobei jeweils ein Teil dieser Zeit in einem ländlichen und ein anderer Teil in einem städtischen Vollzugsgebiet verbracht werden muss.
  4. (4)Absatz 4,(Anm.: gemeint (3)) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert zumindest sechs Monate und umfasstAnmerkung, gemeint (3)) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert zumindest sechs Monate und umfasst
    1. 1.Ziffer einsfünfundzwanzig Arbeitstage in der Gerichtskanzlei einer Exekutionsabteilung sowie
    2. 2.Ziffer 2die restliche Zeit im Gerichtsvollzug, wobei jeweils ein Teil dieser Zeit in einem ländlichen und ein anderer Teil in einem städtischen Vollzugsgebiet absolviert werden muss.
  5. (4)Absatz 4,Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Abs. 3 Z 1) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Abs. 3 Z 2) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Absatz 3, Ziffer eins,) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Absatz 3, Ziffer 2,) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher setzt sich zusammen aus

    1.Ziffer eins verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 15),verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 15,),

    2.Ziffer 2 verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 16) undverpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (Paragraph 16,) und

    3.Ziffer 3 Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

  2. (2)Absatz 2,Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert 140 Arbeitstage und umfasst
    1. 1.Ziffer einseine vierzigtägige praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei einer Exekutionsabteilung
    2. 2.Ziffer 2eine hunderttägige praktische Verwendung im Gerichtsvollzug, wobei jeweils ein Teil dieser Zeit in einem ländlichen und ein anderer Teil in einem städtischen Vollzugsgebiet verbracht werden muss.
  4. (4)Absatz 4,(Anm.: gemeint (3)) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert zumindest sechs Monate und umfasstAnmerkung, gemeint (3)) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert zumindest sechs Monate und umfasst
    1. 1.Ziffer einsfünfundzwanzig Arbeitstage in der Gerichtskanzlei einer Exekutionsabteilung sowie
    2. 2.Ziffer 2die restliche Zeit im Gerichtsvollzug, wobei jeweils ein Teil dieser Zeit in einem ländlichen und ein anderer Teil in einem städtischen Vollzugsgebiet absolviert werden muss.
  5. (4)Absatz 4,Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Abs. 3 Z 1) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Abs. 3 Z 2) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Absatz 3, Ziffer eins,) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Absatz 3, Ziffer 2,) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.

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