§ 9 SKS-PV Sanktions- und Präventionsmaßnahmen

SKS-Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Zu den Sanktions- und Präventionsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören im Vorhinein festgelegte Reaktionen des Unternehmers auf festgestellte Regelverstöße in Bezug auf die Ziele des SKS. Erforderlich ist jedenfalls die Untersuchung des Vorfalls im Hinblick auf seine Auswirkung auf die Ziele des SKS und auf seine Auswirkung auf die Wirksamkeit des SKS. Abhängig von der Art des Vorfalls sind festzulegen

  1. 1.Ziffer einsKorrekturmaßnahmen,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung des Vorfalls,
  3. 3.Ziffer 3individuelle Konsequenzen des Fehlverhaltens.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Zu den Sanktions- und Präventionsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören im Vorhinein festgelegte Reaktionen des Unternehmers auf festgestellte Regelverstöße in Bezug auf die Ziele des SKS. Erforderlich ist jedenfalls die Untersuchung des Vorfalls im Hinblick auf seine Auswirkung auf die Ziele des SKS und auf seine Auswirkung auf die Wirksamkeit des SKS. Abhängig von der Art des Vorfalls sind festzulegen

  1. 1.Ziffer einsKorrekturmaßnahmen,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung des Vorfalls,
  3. 3.Ziffer 3individuelle Konsequenzen des Fehlverhaltens.

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