§ 4 2. BRBG Rechtswirkungen der Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine in der Anlage aufgezählte Rechtsvorschrift bleibt in ihrer am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter aufrecht.
  2. (2)Absatz 2,Enthält die Anlage für eine Rechtsvorschrift ein Außerkrafttretensdatum, so tritt diese spätestens mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Ein in der Anlage aufgezähltes Bundesgesetz, das durch Kundmachung nach dem 31. Dezember 1945 in der geltenden Fassung wiederverlautbart wurde, gilt mit dem der Herausgabe bzw. Kundmachung der – bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten – Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947; Art. 49a Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981, des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 659/1996 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997 oder des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003) als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text.Ein in der Anlage aufgezähltes Bundesgesetz, das durch Kundmachung nach dem 31. Dezember 1945 in der geltenden Fassung wiederverlautbart wurde, gilt mit dem der Herausgabe bzw. Kundmachung der – bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten – Wiederverlautbarung folgenden Tag (Paragraph 6, des Wiederverlautbarungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1947,; Artikel 49 a, Absatz 3, B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1981,, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1996, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 1997, oder des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,) als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text.
  4. (4)Absatz 4,Im Übrigen ändert sich durch die Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage weder ihr Titel oder ihre Eigenschaft als Gesetz oder als Verordnung, noch tritt eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift dadurch wieder in Kraft oder wird eine als Landesrecht geltende Rechtsvorschrift oder eine Bestimmung einer solchen Rechtsvorschrift dadurch zum Bestandteil des Bundesrechts.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine in der Anlage aufgezählte Rechtsvorschrift bleibt in ihrer am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter aufrecht.
  2. (2)Absatz 2,Enthält die Anlage für eine Rechtsvorschrift ein Außerkrafttretensdatum, so tritt diese spätestens mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Ein in der Anlage aufgezähltes Bundesgesetz, das durch Kundmachung nach dem 31. Dezember 1945 in der geltenden Fassung wiederverlautbart wurde, gilt mit dem der Herausgabe bzw. Kundmachung der – bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten – Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947; Art. 49a Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981, des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 659/1996 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997 oder des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003) als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text.Ein in der Anlage aufgezähltes Bundesgesetz, das durch Kundmachung nach dem 31. Dezember 1945 in der geltenden Fassung wiederverlautbart wurde, gilt mit dem der Herausgabe bzw. Kundmachung der – bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten – Wiederverlautbarung folgenden Tag (Paragraph 6, des Wiederverlautbarungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1947,; Artikel 49 a, Absatz 3, B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1981,, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1996, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 1997, oder des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,) als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text.
  4. (4)Absatz 4,Im Übrigen ändert sich durch die Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage weder ihr Titel oder ihre Eigenschaft als Gesetz oder als Verordnung, noch tritt eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift dadurch wieder in Kraft oder wird eine als Landesrecht geltende Rechtsvorschrift oder eine Bestimmung einer solchen Rechtsvorschrift dadurch zum Bestandteil des Bundesrechts.

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