Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(Grundsatzbestimmung) (1) Auf Grundsatzgesetze sind die §§ 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. (Grundsatzbestimmung) (1) Auf Grundsatzgesetze sind die Paragraphen 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind die §§ 2 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn sie auch auf das Bundesgesetz selbst anzuwenden sind.Auf Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind die Paragraphen 2 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn sie auch auf das Bundesgesetz selbst anzuwenden sind.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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