§ 10a BBezG Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

Bundesbezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Reisen
    1. 1.Ziffer einsder Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
    2. 2.Ziffer 2der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
    werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
  2. (2)Absatz 2,Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht.
  3. (3)Absatz 3,Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in Paragraph 10, Absatz 3, bestimmten Anreiseort.
  4. (4)Absatz 4,Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach Paragraph 10 und Paragraph 10 a, hat die Vergütung nach Paragraph 10, zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Reisen
    1. 1.Ziffer einsder Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
    2. 2.Ziffer 2der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
    werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
  2. (2)Absatz 2,Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht.
  3. (3)Absatz 3,Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in Paragraph 10, Absatz 3, bestimmten Anreiseort.
  4. (4)Absatz 4,Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach Paragraph 10 und Paragraph 10 a, hat die Vergütung nach Paragraph 10, zu erfolgen.

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