§ 7 2. BRBG Sonderbestimmung für zwei Grundsatzgesetze

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(Grundsatzbestimmung) Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, und das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, gelten mit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947) als Grundsatzgesetze mit dem wiederverlautbarten Text. (Grundsatzbestimmung) Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, und das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, gelten mit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag (Paragraph 6, des Wiederverlautbarungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1947,) als Grundsatzgesetze mit dem wiederverlautbarten Text.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(Grundsatzbestimmung) Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, und das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, gelten mit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947) als Grundsatzgesetze mit dem wiederverlautbarten Text. (Grundsatzbestimmung) Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, und das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, gelten mit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag (Paragraph 6, des Wiederverlautbarungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1947,) als Grundsatzgesetze mit dem wiederverlautbarten Text.

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