§ 2 BBezG Bezüge und Sonderzahlungen

Bundesbezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Ausgangsbetrag
  1. (1)Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 100 000 S. Einschließlich der Sonderzahlungen entspricht dies einer jährlichen Gesamtsumme von 1,4 Millionen Schilling.
  2. (1)Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.
  3. (2)Absatz 2,Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.2001
Ausgangsbetrag
  1. (1)Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 100 000 S. Einschließlich der Sonderzahlungen entspricht dies einer jährlichen Gesamtsumme von 1,4 Millionen Schilling.
  2. (1)Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.
  3. (2)Absatz 2,Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,.

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