§ 3 BBezG Höhe der Bezüge

BBezG - Bundesbezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bezüge betragen für
    1. 1.Ziffer einsden Bundespräsidenten 280%,
    2. 2.Ziffer 2den Bundeskanzler 250%,
    3. 3.Ziffer 3den Vizekanzler
      1. a)Litera abei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
      2. b)Litera bohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
    4. 4.Ziffer 4den Präsidenten des Nationalrates 210%,
    5. 5.Ziffer 5einen Bundesminister 200%,
    6. 6.Ziffer 6den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
    7. 7.Ziffer 7einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
    8. 8.Ziffer 8den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
    9. 9.Ziffer 9den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
    10. 10.Ziffer 10einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
    11. 11.Ziffer 11ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
    12. 12.Ziffer 12ein Mitglied des Nationalrates 100%,
    (Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2009)Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009,)
    1. 14.Ziffer 14den Präsidenten des Bundesrates 100%,
    2. 15.Ziffer 15einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
    3. 16.Ziffer 16einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
    4. 17.Ziffer 17ein Mitglied des Bundesrates 50%
    des Ausgangsbetrages nach § 2.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
  2. (2)Absatz 2,Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
  3. (3)Absatz 3,Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Absatz eins, ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Absatz eins, nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Absatz eins, um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
In Kraft seit 14.07.2009 bis 31.12.9999
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