§ 7a BBezG Einbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates

BBezG - Bundesbezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Ordnungsgelder für Mitglieder des Nationalrates sind im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates von den nach diesem Bundesgesetz bestehenden Ansprüchen der Mitglieder des Nationalrates in Abzug zu bringen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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