§ 2 BBezG Bezüge und Sonderzahlungen

BBezG - Bundesbezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Ausgangsbetrag
  1. (1)Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.
  2. (2)Absatz 2,Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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