Gesamte Rechtsvorschrift BBezG

Bundesbezügegesetz

BBezG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 2 BBezG Bezüge und Sonderzahlungen


Ausgangsbetrag
  1. (1)Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.
  2. (2)Absatz 2,Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,.

§ 3 BBezG Höhe der Bezüge


  1. (1)Absatz eins,Die Bezüge betragen für
    1. 1.Ziffer einsden Bundespräsidenten 280%,
    2. 2.Ziffer 2den Bundeskanzler 250%,
    3. 3.Ziffer 3den Vizekanzler
      1. a)Litera abei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
      2. b)Litera bohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
    4. 4.Ziffer 4den Präsidenten des Nationalrates 210%,
    5. 5.Ziffer 5einen Bundesminister 200%,
    6. 6.Ziffer 6den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
    7. 7.Ziffer 7einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
    8. 8.Ziffer 8den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
    9. 9.Ziffer 9den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
    10. 10.Ziffer 10einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
    11. 11.Ziffer 11ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
    12. 12.Ziffer 12ein Mitglied des Nationalrates 100%,
    (Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2009)Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009,)
    1. 14.Ziffer 14den Präsidenten des Bundesrates 100%,
    2. 15.Ziffer 15einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
    3. 16.Ziffer 16einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
    4. 17.Ziffer 17ein Mitglied des Bundesrates 50%
    des Ausgangsbetrages nach § 2.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
  2. (2)Absatz 2,Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
  3. (3)Absatz 3,Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Absatz eins, ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Absatz eins, nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Absatz eins, um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

§ 4 BBezG Anfall und Einstellung der Bezüge


  1. (1)Absatz eins,Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
  2. (2)Absatz 2,Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.Wird außer im Fall des Absatz 3, die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
  3. (3)Absatz 3,Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

§ 5 BBezG Sonderzahlung


Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Bundesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

§ 6 BBezG Bezugsfortzahlung


  1. (1)Absatz eins,Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
  2. (1a)Absatz eins a,Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.Bestehen Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz eins, in Abzug zu bringen.
  3. (2)Absatz 2,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
    1. 1.Ziffer einsfür die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Bundesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
    2. 2.Ziffer 2für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. 3.Ziffer 3aus einer Pension
    besteht.
  4. (3)Absatz 3,Die Bezugsfortzahlung gebührt
    1. 1.Ziffer einsAnspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten,Anspruchsberechtigten, die nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten,
    2. 2.Ziffer 2sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens 3 Monaten.
  5. (4)Absatz 4,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
    1. 1.Ziffer einsauf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oderauf eine Geldleistung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  6. (5)Absatz 5,Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Bundesgesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung nach diesem Bundesgesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
  7. (6)Absatz 6,Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

§ 7 BBezG Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung


  1. (1)Absatz eins,Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

§ 7a BBezG Einbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates


Die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Ordnungsgelder für Mitglieder des Nationalrates sind im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates von den nach diesem Bundesgesetz bestehenden Ansprüchen der Mitglieder des Nationalrates in Abzug zu bringen.

§ 8 BBezG Sonstige Ansprüche


Amtswohnung

Dem Bundespräsidenten gebührt eine Amtswohnung.

§ 9 BBezG Dienstwagen


  1. (1)Absatz eins,Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates und dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen.
  2. (2)Absatz 2,Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu leisten.
  3. (3)Absatz 3,Mit Einverständnis des Präsidenten des Bundesrates ist dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern für Dienstfahrten in der Bundeshauptstadt zur Verfügung zu stellen.

§ 10 BBezG


  1. (1)Absatz eins,Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, soweit sie nicht nach dem Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, vergütet werden, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 12% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 je Monat.Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, soweit sie nicht nach dem Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,, vergütet werden, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 12% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 je Monat.
  2. (2)Absatz 2,Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, deren Wohnsitz vom Parlament so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Parlament unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 6% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, deren Wohnsitz vom Parlament so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Parlament unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Absatz eins, um je 6% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Absatz 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.
  3. (3)Absatz 3,Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Parlament benötigt. An die Stelle des Wohnsitzes tritt der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit des Mitgliedes, wenn es üblicherweise von diesem anreist.
  4. (4)Absatz 4,Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen. Hiefür kann auch ein Flugzeug in Betracht kommen, wenn der nach Abs. 3 maßgebende Wohnsitz oder Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit in Vorarlberg, Tirol oder Kärnten liegt.Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen. Hiefür kann auch ein Flugzeug in Betracht kommen, wenn der nach Absatz 3, maßgebende Wohnsitz oder Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit in Vorarlberg, Tirol oder Kärnten liegt.
  5. (5)Absatz 5,Liegt der Ermittlung der Anreisedauer die Benützung eines Flugzeuges zugrunde, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates weiters die Vergütung,
    1. 1.Ziffer einswenn das Mitglied tatsächlich das Flugzeug benützt, der Kosten dieser Flugzeugbenützung oder,
    2. 2.Ziffer 2wenn das Mitglied statt dessen einen Schlafwagen benützt, der Kosten des Schlafwagenzuschlages
    für die An- und Rückreise. Von der Vergütung nach den Z 1 und 2 sind 10% als Selbstbehalt abzuziehen. Dieser Selbstbehalt stellt eine Aufwendung im Sinne des Abs. 1 dar. Darüber hinaus gebührt die Vergütung der Kosten einer Bahn-Jahreskarte erster Klasse, wenn mit dieser zumindest sechs Fahrten für die An- oder Rückreise erfolgt sind.für die An- und Rückreise. Von der Vergütung nach den Ziffer eins und 2 sind 10% als Selbstbehalt abzuziehen. Dieser Selbstbehalt stellt eine Aufwendung im Sinne des Absatz eins, dar. Darüber hinaus gebührt die Vergütung der Kosten einer Bahn-Jahreskarte erster Klasse, wenn mit dieser zumindest sechs Fahrten für die An- oder Rückreise erfolgt sind.
  6. (6)Absatz 6,Die Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 sind bei der Parlamentsdirektion spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.Die Aufwendungen im Sinne des Absatz eins, sind bei der Parlamentsdirektion spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.
  7. (7)Absatz 7,Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates hat derartige Änderungen anzuzeigen.
  8. (8)Absatz 8,Für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die gleichzeitig Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um 12 % von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13.Für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die gleichzeitig Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöht sich der Betrag nach Absatz eins, um 12 % von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13.
  9. (9)Absatz 9,Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die eine im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung) ausgewiesene Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % aufweisen, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die eine im Behindertenpass (Paragraph 42, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung) ausgewiesene Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % aufweisen, erhöht sich der Betrag nach Absatz eins
    1. 1.Ziffer einsum 10% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75%,
    2. 2.Ziffer 2um 20% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100%
    3. 3.Ziffer 3oder um 40% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einem im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100%.
  10. (10)Absatz 10,Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 2,5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1.Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Absatz 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 2,5% des Ausgangsbetrages nach Absatz eins,

§ 10a BBezG Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen


  1. (1)Absatz eins,Reisen
    1. 1.Ziffer einsder Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
    2. 2.Ziffer 2der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
    werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
  2. (2)Absatz 2,Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht.
  3. (3)Absatz 3,Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in Paragraph 10, Absatz 3, bestimmten Anreiseort.
  4. (4)Absatz 4,Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach Paragraph 10 und Paragraph 10 a, hat die Vergütung nach Paragraph 10, zu erfolgen.

§ 11 BBezG Vergütung für Dienstreisen


  1. (1)Absatz eins,Dienstreisen
    1. 1.Ziffer einsder obersten Organe des Bundes und
    2. 2.Ziffer 2der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Präsidenten des Bundesrates
    sind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, abzugelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.sind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, abzugelten, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2,Für die obersten Organe des Bundes ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
  3. (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).Die Absatz eins und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

§ 12 BBezG Pensionsversicherung


Pensionsversicherungsbeitrag
  1. (1)Absatz eins,Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an den Bund zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, anzuwenden.Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß Paragraph 6, im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an den Bund zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, anzuwenden.
  2. (1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:Abweichend von Absatz eins, gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

Der Beitragssatz beträgt für Organe der Geburtsjahrgänge

 

ab 1985

10,35%

1984

10,40%

1983

10,45%

1982

10,49%

1981

10,54%

1980

10,59%

1979

10,64%

1978

10,69%

1977

10,74%

1976

10,79%

1975

10,84%

1974

10,89%

1973

10,94%

1972

10,98%

1971

11,03%

1970

11,08%

1969

11,13%

1968

11,18%

1967

11,23%

1966

11,28%

1965

11,33%

1964

11,38%

1963

11,42%

1962

11,47%

1961

11,52%

1960

11,57%

1959

11,62%

1958

11,67%

1957

11,72%

1956

11,77%

1955

11,82%“

  1. (2)Absatz 2,Abs. 1 und 1a und die §§ 13 und 14 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.Absatz eins und eins a und die Paragraphen 13 und 14 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

§ 13 BBezG Anrechnungsbetrag


  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.Der Bund hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
  2. (2)Absatz 2,War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
  3. (3)Absatz 3,Der Anrechnungsbetrag beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Organe der im § 12 Abs. 1a angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,für Organe der im Paragraph 12, Absatz eins a, angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,
    2. 2.Ziffer 2für alle übrigen Organe 23,6%
    der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
  5. (5)Absatz 5,Ein an eine Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung geleisteter Anrechnungsbetrag ist einem nach dem Kapitaldeckungsverfahren organisierten Teil dieser Versorgungseinrichtung leistungswirksam zuzuführen. Soweit dies nicht möglich ist, hat die Versorgungseinrichtung den Anrechnungsbetrag dem Versicherten (Bezugsberechtigten) auszuzahlen. Soweit der Anrechnungsbetrag auf Beiträgen für Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beruht, kann der Versicherte binnen 6 Monaten nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedenfalls die Auszahlung verlangen.

§ 14 BBezG Anrechnung


Die gemäß § 13 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 14a BBezG Pensionskonto


Für Organe gemäß § 12 Abs. 1a sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49m bis 49o des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zu führen. Für Organe gemäß Paragraph 12, Absatz eins a, sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 49 m bis 49 o des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zu führen.

§ 16 BBezG Schlußbestimmungen


Verzichtsverbot

Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.

§ 17 BBezG Verfahren


Auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.

§ 18 BBezG Verweisungen auf andere Bundesgesetze


Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19 BBezG Verordnungen


Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

§ 20 BBezG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Organe mit Ausnahme des Bundeskanzlers und deren Hinterbliebenen der Bundeskanzler, hinsichtlich des Bundeskanzlers und dessen Hinterbliebenen der Vizekanzler.

§ 21 BBezG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 13 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2000, treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001, tritt mit 1. August 1997 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins, eins a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 13 Abs. 1 und § 22 samt Überschrift mit 1. Dezember 2004,Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 22, samt Überschrift mit 1. Dezember 2004,
    2. 2.Ziffer 2§ 12 Abs. 1a und 2, § 13 Abs. 3 und § 14a mit 1. Jänner 2005.Paragraph 12, Absatz eins a und 2, Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 14 a, mit 1. Jänner 2005.
  6. (6)Absatz 6,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2010.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2010.
  7. (7)Absatz 7,§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3, die Überschrift zu § 10, § 20 Z 1, § 23 samt Überschrift sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 13 und des § 10 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2009 treten mit 14. Juli 2009 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 20, Ziffer eins,, Paragraph 23, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13 und des Paragraph 10, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009, treten mit 14. Juli 2009 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2011.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2011.
  9. (9)Absatz 9,§ 10 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10,§ 13 Abs. 1, 2 und 4 und § 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 und Paragraph 24, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2012.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2012.
  12. (12)Absatz 12,§ 13 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2012 tritt mit 1.1.2012 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2012, tritt mit 1.1.2012 in Kraft.
  13. (12)Absatz 12,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, richtet sich für das Kalenderjahr 2013 nach § 11 Abs. 20 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2013.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, richtet sich für das Kalenderjahr 2013 nach Paragraph 11, Absatz 20, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2013,.
  14. (13)Absatz 13,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach § 11 Abs. 21 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in der Fassung BGBl. I Nr. 209/2013.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach Paragraph 11, Absatz 21, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2013,.
  15. (14)Absatz 14,§ 10 Abs. 1, 2, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins, 2, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
  16. (15)Absatz 15,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 3 Z 1, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  17. (16)Absatz 16,§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 12. Februar 2015 in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, tritt mit 12. Februar 2015 in Kraft.
  18. (17)Absatz 17,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2018.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2018.
  19. (18)Absatz 18,Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a sowie § 10 Abs. 5 und Abs. 9, § 10a samt Überschrift und § 21 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 10 a, sowie Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 9,, Paragraph 10 a, samt Überschrift und Paragraph 21, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  20. (19)Absatz 19,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 entfällt bis 31. Dezember 2019 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Organe.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, entfällt bis 31. Dezember 2019 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Organe.
  21. (20)Absatz 20,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 entfällt bis 31. Dezember 2021 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Organe.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, entfällt bis 31. Dezember 2021 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Organe.
  22. (21)Absatz 21,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2024 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Organe. Für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 genannten Organe wird bis 31. Dezember 2024 die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags um die Hälfte reduziert.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2024 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Organe. Für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12 bis 17 genannten Organe wird bis 31. Dezember 2024 die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags um die Hälfte reduziert.
  23. (22)Absatz 22,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2025.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2025.
  24. (23)Absatz 23,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2026 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2026 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Organe.
  25. (24)Absatz 24,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2027 für die Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe. Stattdessen erfolgt die Anpassung des Ausgangsbetrags ab 1. Jänner 2027 mit dem Anpassungsfaktor 1,01.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2027 für die Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Organe. Stattdessen erfolgt die Anpassung des Ausgangsbetrags ab 1. Jänner 2027 mit dem Anpassungsfaktor 1,01.

§ 22 BBezG


§ 13 Abs. 1 letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 13 Abs. 1 letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 13 Abs. 1 letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen. Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.

§ 23 BBezG Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments


Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 13 und Abs. 3, die Überschrift zu § 10, § 10 Abs. 9 und § 20 Z 1 in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13 und Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 9 und Paragraph 20, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 24 BBezG


  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 13 Abs. 3 geleistet wurde.Abweichend von Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach Paragraph 12, Absatz eins, entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, Absatz 3, geleistet wurde.
  2. (2)Absatz 2,Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, die im Jahr 2011 entstehen, gelten abweichend von dem in § 10 Abs. 10 vorgesehenen Prozentsatz von höchstens 2 % bzw. 1 % des Ausgangsbetrages 1 % bzw. 0,5 % des Ausgangsbeitrages.Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, die im Jahr 2011 entstehen, gelten abweichend von dem in Paragraph 10, Absatz 10, vorgesehenen Prozentsatz von höchstens 2 % bzw. 1 % des Ausgangsbetrages 1 % bzw. 0,5 % des Ausgangsbeitrages.

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