§ 23 BBezG Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

BBezG - Bundesbezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 13 und Abs. 3, die Überschrift zu § 10, § 10 Abs. 9 und § 20 Z 1 in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13 und Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 9 und Paragraph 20, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

In Kraft seit 14.07.2009 bis 31.12.9999
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