§ 14a BBezG Pensionskonto

BBezG - Bundesbezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026

Für Organe gemäß § 12 Abs. 1a sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49m bis 49o des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zu führen. Für Organe gemäß Paragraph 12, Absatz eins a, sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 49 m bis 49 o des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zu führen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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