Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Organe mit Ausnahme des Bundeskanzlers und deren Hinterbliebenen der Bundeskanzler, hinsichtlich des Bundeskanzlers und dessen Hinterbliebenen der Vizekanzler.
In Kraft seit 14.07.2009 bis 31.12.9999
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