§ 20 BBezG Vollziehung

Bundesbezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2009 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Organe mit Ausnahme des Bundeskanzlers und deren Hinterbliebenen der Bundeskanzler, hinsichtlich des Bundeskanzlers und dessen Hinterbliebenen der Vizekanzler.

Stand vor dem 13.07.2009

In Kraft vom 01.08.1997 bis 13.07.2009

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Organe mit Ausnahme des Bundeskanzlers und deren Hinterbliebenen der Bundeskanzler, hinsichtlich des Bundeskanzlers und dessen Hinterbliebenen der Vizekanzler.

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