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Wurde der Bescheid nicht innerhalb der sich aus § 11 Abs. 4 ergebenden Frist erlassen, hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde des Projektwerbers im Genehmigungsverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. § 8 Abs. 1 letzter Satz und § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind nicht anzuwenden. Wurde der Bescheid nicht innerhalb der sich aus Paragraph 11, Absatz 4, ergebenden Frist erlassen, hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde des Projektwerbers im Genehmigungsverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 28, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind nicht anzuwenden.
Wurde der Bescheid nicht innerhalb der sich aus § 11 Abs. 4 ergebenden Frist erlassen, hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde des Projektwerbers im Genehmigungsverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. § 8 Abs. 1 letzter Satz und § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind nicht anzuwenden. Wurde der Bescheid nicht innerhalb der sich aus Paragraph 11, Absatz 4, ergebenden Frist erlassen, hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde des Projektwerbers im Genehmigungsverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 28, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind nicht anzuwenden.