§ 7 GuK-LFV (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Beurteilung in den Lernfeldern hat in der in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Form zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 21 Abs. 3 GuK-SV sind die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Lernfeld VII (Praktikum) der Anlagen 3 und 4 mitAbweichend von Paragraph 21, Absatz 3, GuK-SV sind die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Lernfeld römisch sieben (Praktikum) der Anlagen 3 und 4 mit
    1. 1.Ziffer eins„Bestanden“ oder
    2. 2.Ziffer 2„Nicht bestanden“
    zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von § 34 GuK-SV ist im Rahmen der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Beurteilung der Praktika mit „Bestanden“ für die Beurteilungsstufen „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „Mit gutem Erfolg bestanden“ und „Mit Erfolg bestanden“ erforderlich.Abweichend von Paragraph 34, GuK-SV ist im Rahmen der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Beurteilung der Praktika mit „Bestanden“ für die Beurteilungsstufen „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „Mit gutem Erfolg bestanden“ und „Mit Erfolg bestanden“ erforderlich.
§ 7 GuK-LFV seit 22.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 28.12.2005 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Beurteilung in den Lernfeldern hat in der in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Form zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 21 Abs. 3 GuK-SV sind die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Lernfeld VII (Praktikum) der Anlagen 3 und 4 mitAbweichend von Paragraph 21, Absatz 3, GuK-SV sind die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Lernfeld römisch sieben (Praktikum) der Anlagen 3 und 4 mit
    1. 1.Ziffer eins„Bestanden“ oder
    2. 2.Ziffer 2„Nicht bestanden“
    zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von § 34 GuK-SV ist im Rahmen der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Beurteilung der Praktika mit „Bestanden“ für die Beurteilungsstufen „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „Mit gutem Erfolg bestanden“ und „Mit Erfolg bestanden“ erforderlich.Abweichend von Paragraph 34, GuK-SV ist im Rahmen der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Beurteilung der Praktika mit „Bestanden“ für die Beurteilungsstufen „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „Mit gutem Erfolg bestanden“ und „Mit Erfolg bestanden“ erforderlich.
§ 7 GuK-LFV seit 22.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten