§ 10 GuK-LFV (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 § 10 GuK-LFVbis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw seit 30.09.2026 weggefallen. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 30.07.2021 bis 30.09.2026
Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 § 10 GuK-LFVbis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw seit 30.09.2026 weggefallen. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

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