§ 25 GenSpaltG Inkrafttreten

Genossenschaftsspaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 Z 4 (Anm.: offensichtlich gemeint § 2 Abs. 1 Z 4), § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 1 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Anmerkung, offensichtlich gemeint Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,), Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 22.07.2024
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 Z 4 (Anm.: offensichtlich gemeint § 2 Abs. 1 Z 4), § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 1 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Anmerkung, offensichtlich gemeint Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,), Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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