§ 8 PAktPBV Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der VRG zu analysieren und die Ergebnisverteilung auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten näher zu erläutern, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Weiters sind die nachstehenden Punkte zu erläutern:
    1. 1.Ziffer einsVerrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtung und Ausmaß sowie Frist von Arbeitgebernachschüssen;
    3. 3.Ziffer 3Vorliegen von Arbeitgeberguthaben oder -reserven, deren Entwicklung und Verzinsung;
    4. 4.Ziffer 4stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan oder dem Pensionskassenvertrag.
  3. (3)Absatz 3,Anzugeben ist, ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich wären.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der VRG zu analysieren und die Ergebnisverteilung auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten näher zu erläutern, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Weiters sind die nachstehenden Punkte zu erläutern:
    1. 1.Ziffer einsVerrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtung und Ausmaß sowie Frist von Arbeitgebernachschüssen;
    3. 3.Ziffer 3Vorliegen von Arbeitgeberguthaben oder -reserven, deren Entwicklung und Verzinsung;
    4. 4.Ziffer 4stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan oder dem Pensionskassenvertrag.
  3. (3)Absatz 3,Anzugeben ist, ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich wären.

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