§ 20 MKGAV Spartenspezifische Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende spartenspezifische Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bleiben davon unberührt. Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende spartenspezifische Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (Paragraph 30, BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bleiben davon unberührt.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2024

Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende spartenspezifische Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bleiben davon unberührt. Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende spartenspezifische Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (Paragraph 30, BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bleiben davon unberührt.

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