§ 1 SKS-PV Allgemeines

SKS-Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2020 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß § 153f Abs. 5 BAO erforderlich ist, und zwar:Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlich ist, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundelemente und die Beschreibung des SKS,
    2. 2.Ziffer 2die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und
    3. 3.Ziffer 3den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.
  2. (2)Absatz 2,Das SKS kann für einen einzelnen Unternehmer oder für einen Kontrollverbund insgesamt eingerichtet sein. Bei einem Kontrollverbund hat das SKS die Erfordernisse der einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds zu berücksichtigen. Ist für einen Kontrollverbund kein einheitliches SKS eingerichtet, muss für jeden einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds ein eigenständiges SKS eingerichtet sein und ein dieser Verordnung entsprechendes Gutachten vorgelegt werden.
  3. (2)Absatz 2,Das SKS kann eingerichtet sein
    1. 1.Ziffer einsfür einen einzelnen Unternehmer,
    2. 2.Ziffer 2für einen oder mehrere einzelne Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds,
    3. 3.Ziffer 3für eine Mehrzahl von Unternehmern innerhalb eines Kontrollverbunds (gemeinsam),
    4. 4.Ziffer 4für die Gesamtheit aller Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds.
    Das gilt auch für eine antragstellende Privatstiftung. Jeder Unternehmer und gegebenenfalls die antragstellende Privatstiftung muss von einem SKS erfasst sein.
  4. (3)Absatz 3,Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat. Ein Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat. Ein Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.
  5. (4)Absatz 4,Im Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß § 153d Abs. 3 BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens istIm Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß Paragraph 153 d, Absatz 3, BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens ist
    1. 1.Ziffer einsdie Berücksichtigung des einzubeziehenden Unternehmers in einem bereits innerhalb des Kontrollverbunds eingerichteten SKS oder
    2. 2.Ziffer 2das SKS des einzubeziehenden Unternehmers einschließlich einer Aussage über dessen Verhältnis zu dem oder den bereits bestehenden SKS des Kontrollverbunds.
    Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß § 153f Abs. 5 BAO nicht.Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO nicht.

Stand vor dem 11.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 11.12.2020
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß § 153f Abs. 5 BAO erforderlich ist, und zwar:Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlich ist, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundelemente und die Beschreibung des SKS,
    2. 2.Ziffer 2die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und
    3. 3.Ziffer 3den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.
  2. (2)Absatz 2,Das SKS kann für einen einzelnen Unternehmer oder für einen Kontrollverbund insgesamt eingerichtet sein. Bei einem Kontrollverbund hat das SKS die Erfordernisse der einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds zu berücksichtigen. Ist für einen Kontrollverbund kein einheitliches SKS eingerichtet, muss für jeden einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds ein eigenständiges SKS eingerichtet sein und ein dieser Verordnung entsprechendes Gutachten vorgelegt werden.
  3. (2)Absatz 2,Das SKS kann eingerichtet sein
    1. 1.Ziffer einsfür einen einzelnen Unternehmer,
    2. 2.Ziffer 2für einen oder mehrere einzelne Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds,
    3. 3.Ziffer 3für eine Mehrzahl von Unternehmern innerhalb eines Kontrollverbunds (gemeinsam),
    4. 4.Ziffer 4für die Gesamtheit aller Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds.
    Das gilt auch für eine antragstellende Privatstiftung. Jeder Unternehmer und gegebenenfalls die antragstellende Privatstiftung muss von einem SKS erfasst sein.
  4. (3)Absatz 3,Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat. Ein Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat. Ein Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.
  5. (4)Absatz 4,Im Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß § 153d Abs. 3 BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens istIm Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß Paragraph 153 d, Absatz 3, BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens ist
    1. 1.Ziffer einsdie Berücksichtigung des einzubeziehenden Unternehmers in einem bereits innerhalb des Kontrollverbunds eingerichteten SKS oder
    2. 2.Ziffer 2das SKS des einzubeziehenden Unternehmers einschließlich einer Aussage über dessen Verhältnis zu dem oder den bereits bestehenden SKS des Kontrollverbunds.
    Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß § 153f Abs. 5 BAO nicht.Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO nicht.

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